FAQ: Erziehungsbeauftragte Person
Erziehungsbeauftragte Person
Kann ein volljähriger Freund oder Freundin als erziehungsbeauftragte Person die Verantwortung für einen minderjährigen Freund/Freundin für z.B. einen Diskothekenbesuch, der länger als 24 Uhr dauert, übernehmen?
Laut Gesetz (§1Abs.1 Nr. 4 JuSchG) ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben (hier die Aufsichtspflicht) wahrnimmt.
Diese Regelung im Jugendschutzgesetz hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass in unterschiedlicher Art und Weise Formulare über die Erziehungsbeauftragung für Jugendliche unter 18 Jahren von den Eltern ausgestellt wurden, in denen der Freund oder ein Bekannter eingetragen wurde.
Bisher wurde diese Praxis vom Amt für Jugend und Familie Freising toleriert.
Zwischenzeitlich hat aber das Bayerische Innenministerium, Sozialministerium und Wirtschaftsministerium den Jugendämtern mitgeteilt, dass diese Handhabung ihrer Meinung nach nicht den Ausführungen des Gesetzes entspricht.
Wir bitten deshalb alle betroffenen Veranstalter, Wirte aber auch Eltern künftig bei der Einsetzung einer erziehungsbeauftragten Person folgendes zu beachten:
Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.
Zweifel an der erziehungsbeauftragten Person können sich dann erheben, wenn diese z.B. aufgrund ihres Verhaltens offensichtlich nicht (mehr) in der Lage ist, den Erziehungsauftrag auszuführen.
Die Einsetzung des Veranstalters oder Gastwirtes als erziehungsbeauftragte Person ist nicht möglich, da hier ein Interessenkonflikt vorliegt. Eine effektive Wahrnehmung des Erziehungsauftrages und eine Beaufsichtigung dürfen ebenso kaum möglich sein.
Der volljährige Partner oder die volljährige Partnerin einer minderjährigen Person kann ebenfalls keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen, da in Beziehungen kein Autoritäts- sondern ein partnerschaftliches Verhältnis besteht, so dass notwendige erzieherische Interventionen in der Praxis im Regelfall unterbleiben. Das gleiche gilt für die Beauftragung von Freunden, Freundinnen, Kameraden oder Bekannten des Jugendlichen. Auch hier kann von dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses nicht ausgegangen werden.
Als erziehungsbeauftragte Person können aber ältere volljährige Geschwister, Bekannte der Eltern oder Verwandte fungieren, wenn hier ein natürliches Autoritätsverhältnis zum Jugendlichen gegeben ist.
