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Baden im Landkreis Freising



 

Die folgenden EU-Badegewässer werden von Anfang Mai bis Mitte September im Abstand von 4 Wochen kontrolliert.

Die Überwachungsergebnisse sind immer nur Momentaufnahmen. Sie erlauben keine Gesamtaussage über die Badegewässerqualität. Bei Grenzwertüberschreitungen erfolgt eine Nachkontrolle durch das Gesundheitsamt. Im Einzelfall kann ein Badeverbot ausgesprochen werden.

 

Angelberger Moos

Echinger See

Neufahrner Mühlsee

Haager Weiher

Stoibermühle

 

Weitere Informationen zum Thema:

 

Erläuterung des Vorgehens:

§ 2, 6. der Bayerischen Badegewässerverordnung zählt als Bewirtschaftungsmaßnahmen folgende in Bezug auf Badegewässer zu ergreifende Maßnahmen auf:  

a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils

Dies leistet die Kreisverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt. Die Badegewässerprofile sind erstmals bis zum 24. März 2011 zu erstellen.  

 

b) Erstellung eines Überwachungszeitplans

c) Überwachung der Badegewässer

Diese beiden Punkte werden in unserem Landkreis vom Landratsamt -Gesundheitsamt- Freising erledigt. Die Überwachung erfolgt durch die Entnahme von Wasserproben an einer einzigen festgelegten Entnahmestelle des jeweiligen Gewässers und eine Ortsbesichtigung. 

 

d) Bewertung der Badegewässerqualität

e) Einstufung der Badegewässer

Diese Aufgaben leistet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), das auch die von den Mitarbeitern der Gesundheitsämter gezogenen Wasserproben untersucht.Die Bewertung erfolgt nach der Badesaison und muss, sobald ein Badegewässer lange genug nach der jetzt gültigen Badegewässerverordnung überwacht worden ist, die Resultate der drei vorangegangenen Saisonen berücksichtigen.Die erste Einstufung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen. 

 

f) Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,

g) Information der Öffentlichkeit,

h) Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,

i) Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung

Diese vier Aufgaben erledigt die Kreisverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt.

 

 Letztes Update dieser Seite: 12. Mai 2009
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