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Legasthenie/Dyskalkulie-Therapieninformationsblatt

INFORMATION über die Gewährung von Legasthenie-/ Dyskalkulie-Therapien im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte bzw. von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a SGB VIII
 

Für die Bewilligung der Hilfe wird vom Amt für Jugend und Familie folgendes benötigt:

 


1. Antrag (Antragsformular erhältlich im Amt für Jugend und Familie Freising bzw. Startet den Datei-Downloaddownload Formulare)
 

2. Diagnostisches Fachgutachten

von

2.1 Diplompsychologe/in der Erziehungsberatungsstellen oder

2.2 Ambulanz der Kinder- u. Jugendpsychiatrie in München bzw. in Landshut oder

2.3 Kinder- u. Jugendpsychiater/in oder

2.4 Schulpsychologe/in

Inhalt des Gutachtens

  • Nachweis, dass Legasthenie/ Dyskalkulie vorliegt und dass aufgrund der Teilleistungsstörung bereits eine seelische Behinderung vorliegt bzw. droht. Nachzuweisen ist die Teilleistungsstörung durch medizinische und psychologische Untersuchungen. Die angewandten Verfahren sollen dargestellt und aufgezeigt werden.
     
  • Anzeichen, welche für das Vorliegen einer seelischen Behinderung (oder Drohen einer seelischen Behinderung) sprechen.
    Es wird darauf hingewiesen, dass Teilleistungsstörungen nicht mit seelischer Behinderung gleichzusetzen sind. Nicht jede Störung schulischer Fertigkeiten ist eine vorhandene oder drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35 a SGB VIII. Voraussetzung ist, dass ein zusätzliches Integrationsrisiko hinzutritt, das die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen, seine Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit aller Voraussicht nach nicht unerheblich beeinträchtigen wird.
     
  • Aussage, ob die Legasthenie/ Dyskalkulie Krankheitswert hat oder auf Krankheit beruht, wenn Gutachten von 2.2 oder 2.3 erstellt wurde.
     
  • Verordnung einer gezielten Therapie zur Abwendung drohender oder zur Behebung vorhandener seelischer Behinderung.
     
  • Anzahl der voraussichtlich benötigten Stundenzahl.


3. Ärztliches Attest (nur erforderlich, wenn Gutachten von 2. 1 oder 2. 4 erstellt wurde.)

Ärztliche Abklärung, ob die Legasthenie/ Dyskalkulie Krankheitswert hat oder auf Krankheit beruht (z.B. durch Kinderarzt/ Hausarzt)
 

4. Kostenvoranschlag der/ des ausgewählten Therapeutin/ Therapeuten

(Leitet Herunterladen der Datei einListe von anerkannten Therapeuten im Landkreis Freising ist im Amt für Jugend und Familie Freising erhältlich)

 

5. Schriftliche Bestätigung der/ des Klassenlehrerin/ Klassenlehrers

Es soll bestätigt werden, dass schulische Maßnahmen (Förderklassen, Förderunterricht) nicht ausreichend sind, um die Teilleistungsstörung (Legasthenie/ Dyskalkulie) zu beheben oder zu mildern.

 

6. Kopien der Zeugnisse (Zwischen-/Jahreszeugnis) ab der 1. Klasse

Falls gewünscht,Gesprächsmöglichkeit mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in des Sozialen Dienstes im Amt für Jugend und Familie Freising

 

Weitere Hinweise:

  • Anträge auf Übernahme der Kosten für eine Legasthenie-Therapie werden vom Amt für Jugend und Familie Freising an den Schulpsychologen zur Stellungnahme weitergegeben.
  • Die/ der ausgewählte Therapeutin/ Therapeut muß zur Behandlung von Teilleistungsstörungen im Landkreis Freising anerkannt sein.
  • Gutachter und Therapeut dürfen nicht die gleiche Person sein.
  • Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, werden i.d.R. 40 Therapieeinheiten bewilligt. Wenn eine Fortsetzung der Therapie notwendig ist, ist nach 40 erbrachten Stunden dem Amt für Jugend und Familie Freising von der/ dem Therapeutin/ Therapeuten ein Zwischenbericht vorzulegen. Von den Eltern bzw. des/ der Sorgeberechtigten ist ein Weiterführungsantrag erforderlich. Falls die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, können weitere 40 Therapieeinheiten bewilligt werden. Die Therapie ist mit 80 Therapieeinheiten abzuschließen. Zum Ende der Therapie ist ein Abschlussgutachten vorzulegen.
  • Die Hilfe wird frühestens ab Antragseingang gewährt. Eine rückwirkende Hilfegewährung ist nicht möglich. Wir weisen darauf hin, dass Kosten für Therapieeinheiten, die zwischen Antragstellung und Hilfebescheid abgehalten werden, bei negativer Entscheidung des Amtes für Jugend und Familie Freising nicht übernommen werden. Wir empfehlen daher, mit der Therapie erst zu beginnen, wenn der Kostenübernahmebescheid vorliegt.
  • Es ist darauf zu achten, dass mit der Therapie innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids begonnen wird.
  • Die Therapie darf nicht länger als 3 Monate unterbrochen werden.
  • Ausgenommen der Schulferien soll die Therapie 1 x wöchentlich stattfinden.
  • Das Kind oder der Jugendliche soll zusätzlich weiterhin am Förderunterricht der Schule teilnehmen.

 


Formulare:


Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen haben, steht Ihnen die Abteilung 6 im Landratsamt (Telefon 08161/600-253) gerne zur Verfügung.
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 Letztes Update dieser Seite: 17. September 2010
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