Wie lange darf ein Jugendlicher abends außer Haus bleiben?
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit. Wie lange ein Kind/Jugendlicher außer Hause bleiben darf, auch am Abend, ist Sache der Erziehungsberechtigten. Im JuSchG ist nur der Aufenthalt an bestimmten Orten geregelt.
Gaststätten - §4 JuSchG
Hier dürfen sich Minderjährige nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten.
Zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines (alkoholfreien) Getränkes dürfen sich Kinder und Jugendliche jedoch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Die Anwesenheit ist auf die tatsächliche Verzehrzeit beschränkt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt auch ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet.
Tanzveranstaltungen (z.B. Discothekenbesuch, öffentliche Party) § 5 JuSchG
Die Teilnahme an Tanzveranstaltungen ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ab 16 Jahren darf die Veranstaltung ohne Begleitung bis 24 Uhr besucht werden.
Spielhallen - § 6 JuSchG
Der Aufenthalt ist nur volljährigen Personen gestattet.
