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Bauamt - Gutachterausschuss

 

Gutachterausschüsse sind selbständige und unabhängige Kollegialorgane, die zur Ermittlung von Grundstückswerten und sonstiger Wertermittlungen bundesgesetzlich durch das Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschrieben und bei jedem Landratsamt bzw. jeder kreisfreien Stadt zu bilden sind. Sie setzen sich aus dem Vorsitzenden und weiteren ehrenamtlichen Gutachtern zusammen und bedienen sich einer Geschäftsstelle.

 

Zu den Aufgaben des Gutachterausschusses gehören:

 

Führung der Kaufpreissammlung:

Notare und Gerichte sind verpflichtet, dem Gutachterausschuss alle Kauf, Tausch- und Erbbaurechtsurkunden über Immobilien und Beschlüsse über Zwangsversteigerungen zu übermitteln. Diese werden statistisch erfasst, ausgewertet und entsprechend ihrer Eignung und unter strenger Beachtung des Datenschutzes den weiteren Aufgaben zugrunde gelegt.

 

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung:

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden i. d. R. nur an mit der Wertermittlung an Grundstücken befasste Behörden oder an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind, erteilt.

Hierfür ist ein schriftlicher Antrag nötig.

 

Ermittlung von Bodenrichtwerten:

Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen werden Bodenrichtwerte für den gesamten Landkreis Freising in einem zweijährigen Rhythmus ermittelt, zuletzt zum Stichtag 31.12.2008. Voraussichtlich nächster Ermittlungsstichtag ist der 31.12.2010.

 

Bodenrichtwerte sind auf Basis der Kaufpreissammlung ermittelte, durchschnittliche Lagewerte für erschließungsbeitrags- und abgabenfreies, unbebautes, baureifes Wohn-, Misch- und Gewerbebauland. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen liegen Richtwertspannen vor.

 

Jedermann kann gegen Gebühr von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

Bei Auskünften aus der Bodenrichtwerttabelle handelt es sich um kostenpflichtige Amtshandlungen. Anfragen können schriftlich, telefonisch oder per Mail gestellt werden.

 

Ein Aushang mit der jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarte und -tabelle befindet sich vor den Räumen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Landratsamt, Altbau, 1. Obergeschoß, Zi. 146 bis 148). Dies ermöglicht eine von den üblichen Parteiverkehrszeiten unabhängige, kostenfreie Einsichtnahme.

In der Regel ist das Gebäude von Montag bis Donnerstag von 6:30 bis 19:00 Uhr, am Freitag von 6:30 bis 16:00 Uhr zugänglich.

 

Erstellung von Wertgutachten:

Der Gutachterausschuss erstellt auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen sowie Rechten an Immobilien.

Antragsberechtigt sind i. d. R. Eigentümer, Inhaber anderer Rechte und Pflichtteilsberechtigte, verschiedene Behörden und Gerichte.

Die Gutachtenerstellung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung durch ein mindestens aus drei Gutachtern bestehendes Gremium in wechselnder Besetzung.

Für die Erstellung von Gutachten werden Gebühren und Auslagen gem. § 16 der Verordnung über die Gutachterausschüsse (GutachterausschussV) erhoben.

Ein Informationsblatt zu Gebühren und erforderlichen Unterlagen kann jederzeit unverbindlich bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

 

Gebühren:

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (nur für Sachverständige):

Grundgebühr einschl. ein Vergleichsfall: 25 €

Jeder weitere Vergleichsfall: 6 €

Versendung vorab per Fax: 5 €

 

Auskünfte aus der Bodenrichtwerttabelle:

Grundgebühr einschl. max. zwei Bodenrichtwerte: 25 €

Jeder weitere Bodenrichtwert: 5 €

Versendung vorab per Fax: 5 €

Bodenrichtwerttabelle einschl. -karte (gesamter Landkreis) 70 €

 

Erstellung von Wertgutachten:

Die Gebühr bemisst sich im Regelfall nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Verkehrswertes.

Für bebaute Grundstücke:

bei einem ermittelten Verkehrswert

bis 250.000 € 4,2 v. T. des Wertes zuzüglich 350 €, mindestens 400 €

über 250.000 € 1,6 v. T. des Wertes bis 500.000 € zuzüglich 1.010 €

über 500.000 € 1,05 v. T. des Wertes bis 5.000.000 € zuzüglich 1.300 €

über 5.000.000 € 0,7 v. T. des Wertes bis 25.000.000 € zuzüglich 3.050 €

 

zuzüglich die Auslagen der Gutachter.

 

Für die Wertermittlung von unbebauten Grundstücken, sowie in Fällen, in denen nur der Bodenwert eines bebauten Grundstücks zu ermitteln ist, wird jeweils die Hälfte des Gebührensatzes für bebaute Grundstücke, mindestens aber 400 € berechnet.

 

Bei Verkehrswerten über 25.000.000 € ist die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung des Gutachtens für den Antragsteller zu bemessen (§ 16 Abs. 2 GutachterausschussV).

 

Sind in einem Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mehrere Werte zu ermitteln, so wird der Gebührenberechnung in der Regel die Summe aus dem höchsten ermittelten Wert und je einem Viertel aller weiteren ermittelten Werte zugrunde gelegt (§ 16 Abs. 3 GutachterausschussV).

 

Für nicht in § 16 Abs. 2 und 3 GutachterausschussV erfasste Tätigkeiten (u.a. Begutachtung von Rechten an Grundstücken), werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GutachterausschussV).

 

Neben den Gebühren werden Auslagen (Fahrtkosten etc.) in Rechnung gestellt.

 

Wird ein Antrag vor Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 Kostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50 € als Gebühr zu erheben ist.

 


 Letztes Update dieser Seite:  6. Februar 2012
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