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Aktualisierung des Landschaftsschutzgebietes „Ampertal im Landkreis Freising“

(Startet den Datei-DownloadVerordnung des Landkreises Freising über das Landschaftsschutzgebiet „Ampertal im Landkreis Freising“)

 


Die außerordentlich schöne Flußlandschaft der Amper im Landkreis Freising beherbergt eine Vielzahl höchst schützenswerter Tier- und Pflanzenarten. Dies zeigte erst unlängst wieder eine Buchpublikation des Landesamtes für Umweltschutz. Danach kommen im Ampertal im Landkreis Freising allein 4 von insgesamt 16 in Bayern vom Aussterben bedrohten Libellenarten (Rote Liste 1- Arten) vor. Aber nicht nur als ökologisch wertvoller Lebensraum hat das Ampertal seine Qualitäten, sondern auch durch seine landschaftliche Attraktivität. Weiträumige Tallagen, mit der darin eingebetteten und träge dahinfließenden Amper, stehen dabei in starkem Kontrast zu den steilen „Leitenhängen“. Entlang der hochgelegenen Talränder bieten sich an vielen Stellen Aussichtspunkte an, die weitreichende und schöne Blicke über das Flußtal gewähren.  

Ganzjährig lädt das Gebiet zum Wandern, Fahrradfahren und zum Betrachten ein. Vor allem an den Wochenenden wird es als Naherholungsgebiet von der Bevölkerung gerne angenommen. Für viele Landkreisbürger ist das Ampertal die ideale Möglichkeit eine gewachsene Natur- und Kulturlandschaft im eigenen Wohnumfeld zu erleben (Umsetzung Agenda 21). Allerdings sind nicht nur seltene Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume, sondern auch reizvolle Kulturlandschaften in unserer schnellebigen Zeit extrem gefährdet. Eine Zerstörung des Landschaftsbildes ist, ebenso wie die Zerstörung wertvoller Lebensräume, in der Regel nicht mehr wieder gutzumachen. Bereits vor beinahe 40 Jahren erkannte man im Landkreis Freising die Folgen, die sich aus einer ungesteuerten Entwicklung für das Ampertal ergeben hätten.

 Aus diesem Grund wurde 1959 das östliche Ampertal und 1962 auch das westliche Ampertal einstweilen sichergestellt. Am 30. Mai 1968 setzte der Kreistag mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Amperauen“ eine einheitliche Schutzgebietsverordnung für das ganze Ampertal in Kraft. Aus heutiger Sicht kann festgestellt werden, daß die damals gesteckten Ziele weitgehend erreicht wurden. Das Ampertal als naturschutzfachlich hochwertiger Talraum konnte erhalten sowie in  Teilbereichen verbessert werden, und gleichzeitig war eine maßvolle und natur- und landschaftsverträgliche Entwicklung der Gemeinden möglich.  
Im Laufe der letzten 40 Jahre hat sich allerdings die Region, in der der Landkreis Freising mit seinen Ampertalgemeinden liegt, insgesamt kräftig fortentwickelt und stark verändert. Hinzu kommen Neuerungen aus der Gesetzgebung, und es gibt eine Vielzahl neuer Erkenntnisse zu naturschutz- und landschaftsschutzrelevanten Gesichtspunkten.
Aus diesem Grund hat der Ausschuß für Planung und Umwelt des Landkreises Freising die Notwendigkeit gesehen, die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung neu zu fassen und zu aktualisieren.

 

Die untere Naturschutzbehörde hat zu diesem Zweck einen zeitgemäßen Entwurf für das zukünftige Landschaftsschutzgebiet „Ampertal im Landkreis Freising“ ausgearbeitetet. Die neue Gebietskulisse orientiert sich dabei an den neuesten Erkenntnissen und dem jeweils neuesten Stand von Fachplanungen (Biotopkartierung, Artenschutzkartierung, ABSP, Landschaftspläne, Flächennutzungspläne etc.) und an der entsprechenden Funktion der Gemeinden. 
Für die Untere Naturschutzbehörde war dabei das oberste Ziel den LSG-Entwurf für das Ampertal so zu gestalten, daß er einerseits einer zeitgemäßen Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen Rechnung trägt (Art. 1 und 2 BayNatschG)  und andererseits den betroffenen Kommunen und Landkreisbürgern vernünftige Perspektiven eröffnet für das Leben und Arbeiten im Landschaftsschutzgebiet. 

Im folgenden sind die wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Abgrenzung des Schutzgebietes und den Verordnungstext dargestellt:

Schutzgebiet:

  • Herausnahme aller größeren Ortschaften (Großnöbach, Jarzt, Weng, Thurnsberg, Giesenbach, Leonhardsbuch, Kranzberg, Allershausen, Tünzhausen, Aiterbach, Nörting, Kirchdorf, Burghausen, Helfenbrunn, Wippenhausen, Palzing, Haindlfing, Anglberg, Haag, Inkofen, Kirchamper, Niederambach) aus der Schutzgebietskulisse, um in Zukunft alle innerörtlichen Bauvorhaben zu vereinfachen und den innerörtlichen Baumschutz stärker der Eigenverantwortlichkeit von Gemeinden und Grundeigentümern zu überlassen.
  • Herausnahme von Talflächen in Ortsrandlage über die derzeit gültigen Flächennutzungspläne hinausgehend als gemeindliche Entwicklungsflächen zur Realisierung vordringlicher Bebauungen (Fahrenzhausen, Kranzberg, Allershausen, Kirchdorf, Zolling, Haag, Langenbach).
  • Herausnahme von Talrandbereichen um Ortsentwicklungen, die aus dem Ampertal herausführen, zu vereinfachen (Großnöbach, Jarzt, Thurnsberg, Leonhardsbuch, Kranzberg, Allershausen, Tünzhausen, Aiterbach, Nörting, Kirchdorf, Burghausen, Wippenhausen, Palzing, Haag, Inkofen, Kirchamper).
  • Herausnahme ökologisch und landschaftsästhetisch geringerwertiger Hangleitenflächen am äußeren Rand der alten Schutzgebietsgrenze (Großnöbach, Jarzt, Appercha, Gesseltshausen, Leonhardsbuch, Aiterbach, Kirchdorf, Palzing, Siechendorf, Kirchamper, Feldkirchen).
  • Neuhinzunahme ökologisch wie landschaftsästhetisch bedeutsamer Ampertalbereiche: Ampertal südlich Fahrenzhausen, Leitenhang bei Giesenbach mit Naturdenkmal (geplantes FFH-Gebiet), Aussichtspunkt südlich Tünzhausen, landschaftsprägende und biotopstrukturreiche Leitenhänge (westlich Zolling, östlich Langenbach,  westlich Inkofen), Amperauen westlich Moosburg. Die Ausweitung südlich von Fahrenzhausen ist eine Nachbereitung aus der Gebietsreform (Gebiet war früher Teil des Landkreises Dachau).

Verordnungstext:

  • Erweiterung der Erlaubnistatbestände in bezug auf den vermehrt zu beobachtenden Trend, Freizeitgrundstücke zu schaffen, mit der Folge des Ausschlusses der Allgemeinheit von Teilen der freien Landschaft (§ 5: 1a – 1d teilweise, 2 teilweise, 3 teilweise, 9 teilweise).
  • Erweiterung der Erlaubnistatbestände in bezug auf Beeinträchtigungen des Schutzzwecks für die Allgemeinheit durch die ungehinderte Ausübung von Trendsportarten (§ 5: 10, 11 teilweise, 12).
  • Erweiterung der Erlaubnistatbestände in bezug auf „neuartige“ Eingriffe in die Landschaft (§ 5: 1e, 4 teilweise).
  • Erweiterung der Ausnahmetatbestände soll stärkere Rechtssicherheit für die berechtigten Nutzungen im LSG „Ampertal“ bringen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Wasserwirtschaft, Straßenunterhalt, Ver- und Entsorgungsbetriebe, behördlicher Naturschutz).
     

 Letztes Update dieser Seite: 23. Juni 2010
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