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Cross Compliance

Das EU-Recht regelt, dass bei Betriebsinhabern, die einen Antrag auf Direktzahlungen oder Zahlungen für flächenbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raums stellen, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance Bestimmungen) vor Ort kontrolliert werden muss.                                                                                                         

Diese Kontrollen führen in Bayern der Zentrale Prüfdienst der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Regierung von Oberbayern (Futtermittelüberwachung) und die Kreisverwaltungsbehörden (Veterinäramt) durch. 

 


 

Weitere Informationen zu Cross Compliance erhalten Sie unter

                                                                                

 Letztes Update dieser Seite: 29. April 2011
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