Traditionell gehört im Rahmen der Lebensmittelüberwachung der Schutz der Verbraucher vor möglichen Gefahren, die von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgehen können, schon immer zu den wichtigen Aufgaben der Amtstierärzte. Die Gewinnung von gesundheitlich unbedenklichen Lebensmitteln hoher Qualität fängt bereits im Stall an, ebenso der Verbraucherschutz, welcher sich dann über alle Verarbeitungs- und Verteilungsstufen erstreckt. So ist es Aufgabe des Amtstierarztes und der mit uns zusammenarbeitenden Lebensmittelüberwachungsbeamten sowie Untersuchungsämter, sowohl Rohstoffe und Erzeugnisse zu überprüfen und analysieren zu lassen als auch darauf zu achten, dass in allen lebensmittelbearbeitenden Betrieben die notwendigen Hygienebedingungen eingehalten werden.
DAS NEUE LEBENSMITTELRECHT
Das neue Lebensmittelrecht umfasst die gesamte Lebensmittelherstellungskette einschließlich der Futtermittelherstellung. Es soll ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Verbraucher herbeiführen und Industrie, Herstellern und Lieferanten die Hauptverantwortung für sichere Lebensmittel übertragen. Dabei ist einer der Kardinalpunkte die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln durch die gesamte Herstellungskette.
Aufbau des neuen EU-Lebensmittelrechts
gültig für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und
Futtermitteln
gültig für alle amtlichen Kontrollen und die Anforderungen nach dem
Lebensmittel- und Futtermittelrecht, dem Tierschutz und der Tiergesundheit
EU-Hygienepaket bestehend aus
gültig für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln
gültig für Lebensmittel tierischen Ursprung wie Fleisch, Muscheln,
Fischereierzeugnisse, Milch, Eier, Froschschenkel und Schnecken, Gelatine, Kollagen etc.
gültig für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Die Verordnungen gelten unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten und bedürfen keiner nationalen Umsetzung. Der nationale Gesetzgeber hat zur Konkretisierung Durchführungs- und Ausführungs-Verordnungen erlassen.
Dies sind u. a. Folgende:
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung-LMHV)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung-Tier-LMHV)
Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind folgende Betriebe zulassungspflichtig:
- Grundsätzlich alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, bearbeitete Mägen, Blasen, Därme, Gelatine, Fischereierzeugnisse, Muscheln, Milch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte) umgehen. Dazu gehören insbesondere Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Molkereien.
- Zulassungspflichtig sind auch nicht selbst schlachtende Metzgereibetriebe, die mehr als 1/3 der Produktion außerhalb der Produktionsstätte in anderen Einzelhandelsgeschäften oder in eigenen Filialen vertreiben. Selbst schlachtende Metzgereibetriebe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der geschlachteten Tiere immer zulassungspflichtig, denn Schlachtung ist keine Primärproduktion und keine Abgabe an den Endverbraucher.
Nähere Informationen erhalten Sie über das Veterinäramt und im Handbuch Zulassung
(http://www.stmug.bayern.de/gesundheit/lebensmittel/betriebe/doc/zulassungmetzgerei.pdf).
