Tierkörperbeseitigung
Die Tierkörperbeseitigung ist ein Teilgebiet der Tierseuchenbekämpfung. Sie dient der schnellen Beseitigung von Seuchenherden und der allgemeinen Seuchenprophylaxe.
Eine wichtige Vorbeugemaßnahme gegen den Ausbruch von Tierseuchen ist die Beseitigung von verendeten Tieren, Schlachtabfällen, verdorbenen Lebensmitteln sowie Speiseabfällen und allen Stoffen auf tierischer Basis, die eine Infektion weitertragen können. Das Tierkörperbeseitigungsrecht schreibt deshalb vor, dass Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse so zu beseitigen sind, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird, die Verunreinigung von Gewässern, Boden und Futtermitteln sowie schädliche Einwirkungen auf die Umwelt nicht entstehen können und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder gestört wird.
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) 1774/2002 hat jede Person, die tierische Nebenprodukte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, Aufzeichnungen über die Sendungen zu führen. Diese müssen die in der
Anlage 2 zu § 9 Abs. 5 genannten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungspflicht gilt jedoch nicht für Gülle, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder örtlich zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.
Für das Einsammeln dieser Stoffe wird jeder Tierkörperbeseitigungsanstalt ein bestimmtes Gebiet (Einzugsgebiet) zugeordnet. Für den Landkreis Freising ist dies die TVA Berndt GmbH, Hautptstr. 2-4, 85445 Oberding.
(
http://www.lts-bayern.com/Einzugsgebiet-index.htm)
Vergraben von Heimtieren
Gemäß
Allgemeinverfügung vom 13.10.2004 (Amtsblatt Nr. 36, 21.10.2004) dürfen einzelne Körper von Hunden, Katzen, Kaninchen sowie Kleintieren und Vögeln auf dem eigenen Grundstück unter bestimmten Bedingungen vergraben werden.
Zulassungs-, Registrierungspflicht von Betrieben:
Betriebe, die tierische Nebenprodukte sammeln, transportieren und verarbeiten, z.B. Zwischenbehandlungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe, Tierfriedhöfe, Technische Anlagen, Lagerbetriebe, Biogasanlagen und Beförderer von Tierischen Nebenprodukten unterliegen der Registrierungs- bzw. Zulassungspflicht sowie der regelmäßigen Kontrolle durch die Veterinärbehörde.
Die aktuelle Liste von zugelassenen Betrieben, die tierische Nebenprodukte verarbeiten findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(http://www.bmelv.de/cln_182/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/VO1774-2002ZulassungBetriebeNebenprodukte.html)
Gesetzliche Grundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (nicht mehr gültig)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Verordnung (EG) Nr. 142/2011 Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
