Der Schutz von Tieren hatte schon bevor die Verankerung im Grundgesetz erfolgte einen hohen Stellenwert.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Tierschutzgesetz).
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Tierschutzgesetz)
Das Veterinäramt überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, um Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Der routinemäßigen Überwachung unterliegen Nutztierhaltungen, Schlachtbetriebe, Transportbetriebe, Tierversuchseinrichtungen, erlaubnispflichtige Betriebe wie Zoohandlungen oder Zirkusbetriebe und andere Unternehmen, die Tiere zur Schau stellen.
Neben dieser Tätigkeit macht die Ermittlung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz einen wesentlichen Teil der Tagesarbeit aus.
Um eine zügige Bearbeitung von Tierschutzverstößen zu ermöglichen, müssen in begründeten Verdachtsfällen folgende Angaben dem Veterinäramt, möglichst schriftlich, mitgeteilt werden:
Name, Anschrift und Telefonnummer des Anzeigenden, Tatbestand, Name und Anschrift des Beschuldigten, Hergangsort, evtl. Beweismittel (Photos, Videoaufnahmen o.ä.)
Grundsätzlich können Anzeigen auch über die örtlichen Polizeidienststellen erfolgen.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Gesetze
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Links
Leitlinien und Gutachten
Richtlinien und Empfehlungen
Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild (GehegewildR)
