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Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Damit der Schutz von Tieren vorbeugend sichergestellt werden kann, ist in § 11 des Tierschutzgesetzes für die folgenden Tätigkeiten eine Erlaubnis notwendig:

 

  • Züchten oder Halten von Versuchstieren; Durchführung von Tierversuchen
  • Haltung von Tieren im Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
  • Zurschaustellung von Tieren z.B. in einem zoologischen Garten
  • Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken
  • Durchführung von Tierbörsen
  • Gewerbsmäßiges Halten, Züchten oder Handeln mit Wirbeltieren
  • Gewerbsmäßiges Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs
  • Gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren
  • Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung

 

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkundenachweis) hat, zuverlässig ist und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine artgemäße Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

  

 Letztes Update dieser Seite: 19. August 2010
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