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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - Неповнолітні біженці без супроводу

Zum Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge gelten gesonderte Bestimmungen. Eine unbegleitete Einreise liegt dann vor, wenn ein junger Mensch unter 18 Jahren ohne Eltern/teil oder ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten volljährigen Person eingereist ist.

 

Davon zu unterscheiden sind begleitete minderjährige Flüchtlinge. In erster Linie können Minderjährige durch ihre Eltern selbst bzw. einen Elternteil begleitet werden. Mögliche Begleitpersonen sind darüber hinaus weitere verwandte oder vertrauenswürdige Personen, wie z. B. volljährige Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern, etc.

Idealerweise führen diese Begleitpersonen eine von den Eltern unterschriebene Vollmacht für die Betreuung und Versorgung mit sich. Sollte dies nicht der Fall sein, kann diese Vollmacht ggf. auch nachträglich eingeholt werden.

 

Aufnahme von geflüchteten Kindern und Jugendlichen

Falls Sie beabsichtigen, Kinder oder Jugendliche ohne Begleitperson bei sich aufzunehmen, bittet das Jugendamt Freising Sie dringend vorab um Kontaktaufnahme.

 

Bitte wenden Sie sich in allen Fällen, die unbegleitete minderjährige junge Flüchtlinge im Landkreis Freising betreffen, direkt an das örtlich zuständige Jugendamt:

Telefon: 08161/600-253

E-Mail: amtjugendfamilie[at]kreis-fs.de.

 

In der aktuellen Krisensituation ist es grundsätzlich vorstellbar, dass unbegleitete Kinder und Jugendliche bei Familien im Landkreis Freising untergebracht werden. Diese Familien müssen sich aber vorab einem Prüfverfahren im Hinblick auf ihre Eignung unterziehen.

 

Wir bitten um Verständnis dafür, dass dieses Vorgehen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen unbedingt erforderlich ist, da unbegleitete minderjährige Flüchtlinge grundsätzlich zunächst vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen wären. Diese vorläufige Inobhutnahme muss zwingend gemäß §42a SGB VIII durch das Jugendamt erfolgen.

 

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