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Überschwemmungsgebiet Isar

Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt München ermittelten Überschwemmungsgebietes Isar im Landkreis Freising

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei einem Bemessungshochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).

 

Grundlage für die Ermittlung des  Überschwemmungsgebietes ist gemäß Art. 46 Abs. 2 BayWG das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser – HQ 100). Ein 100-jährliches Hochwasser tritt durchschnittlich einmal in hundert Jahren auf. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Für die Isar im Landkreis Freising wurden das Überschwemmungsgebiet berechnet und in den anliegenden Übersichtsplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Dokumentation eines natürlichen Zustandes und nicht um eine veränderbare Planung handelt.
Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Übersichtslageplänen M = 1 : 25.000 schraffiert dargestellt. Detaillierte Lagepläne im Maßstab = 1 : 2.500 können im Landratsamt Freising, Landshuter Str. 31, 85350 Freising, Zimmer 556 und in den Gemeinden Eching, Neufahrn, Hallbergmoos,  Marzling, Stadt Freising, Stadt Moosburg, Langenbach und Wang jeweils für ihr Gemeindegebiet während der üblichen Öffnungszeiten oder im Internet (siehe unten). eingesehen werden.

 

Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

 

Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß Art. 78 Abs. 1 WHG untersagt

 

  1.  die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
  3.  die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

 

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Das Landratsamt Freising kann abweichend von der oben genannten Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter der Voraussetzung des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.

 

Das Landratsamt Freising kann abweichend von der oben genannten Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1.  die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

 

Das Landratsamt Freising kann abweichend von den oben genannten Nr. 3 bis 8 Maßnahmen zulassen, wenn 

  1.  Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.


Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Freising über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Freising höchstens um zwei Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG).

 

Weitere Informationen

Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse

http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/iueg/index.htm

 

im „Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

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