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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z.B. Läden, Praxis- oder Büroräume etc.) in das Grundbuch ist dem Grundbuchamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan vorzulegen.
 

Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die jeweils zuständige Baugenehmigungsbehörde zuständig.
 

Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungs- oder Teileigentum nach § 7 Abs. 4 i.V. mit § 3 Abs. 3 WEG werden pro Grundstück ausgestellt. Hierzu sind alle Gebäude auf dem Grundstück vollständig zu erfassen.
 

Grundvoraussetzung ist, dass jede Sondereigentumseinheit von den anderen Einheiten und fremden Räumen baulich abgetrennt ist und einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien oder von einem Treppenhaus etc. hat. Die Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Heiz-/Tankraum müssen für alle Eigentümer uneingeschränkt erreichbar sein.


Antrag

Bitte tragen Sie in unserem Antragsformular genau die Einheiten ein, die als abgeschlossen bescheinigt werden sollen. Bei Anträgen für bestehende Gebäude ist im Antrag durch ankreuzen zu erklären, dass die beigegebenen Aufteilungspläne dem vorhandenen bzw. dem künftigen Baubestand entsprechen.

 

Aufteilungsplan

Folgende Planunterlagen sind vorzulegen (nicht größer als DIN A3):

  • amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 1000
  • Grundrisse aller Etagen (auch die der nicht ausgebauten Dachräume oder Spitzböden) im Maßstab 1 : 100 mit Maßketten
  • alle Ansichten und Schnitte im Maßstab 1 : 100

Bitte legen Sie die Pläne in mindestens 2facher Ausfertigung vor. Es wird empfohlen, für den Eigenbedarf oder z.B. die Hausverwaltung weitere Fassungen vorzulegen.

Bei Änderungsanträgen behalten bereits ausgestellte Bescheinigungen hinsichtlich der unveränderten Bereiche ihre Gültigkeit. Stellen Sie deshalb in den Änderungsplänen nur die Änderungen dar und streichen Sie nicht Betroffenes aus.

 

Einzelheiten zu dem Aufteilungsplan
Im Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes dargestellt und neben den Grundrissen auch Schnitte und alle Ansichten enthalten sein. Es muss erkennbar sein, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind. Stellen Sie bei Mehrfachparkanlagen jede Parkebene als einzelnen Grundriss dar und bezeichnen Sie diese entsprechend (z.B. untere Parkebene, obere Parkebene).

Die Aufteilungspläne müssen bei Neubauten mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann daher erst nach der Baugenehmigung erteilt werden. Bei bestehenden Gebäuden müssen die Aufteilungspläne entweder dem derzeitigen (abgeschlossenen) Baubestand entsprechen oder aber den künftigen (abgeschlossenen) Baubestand darstellen. Das Landratsamt Freising behält sich vor, die Übereinstimmung der Aufteilungspläne mit dem Baubestand zu überprüfen. Die Pläne dürfen nicht zusammengeklebt sein oder aufgeklebte Klappen, Tippex-Eintragungen oder Radierungen haben. Nehmen Sie handschriftliche Änderungen deutlich vor, z.B. „Nummern im Keller geändert“, Datum und Unterschrift oder „Balkon gestrichen“, Datum und Unterschrift.


Nummerierung

  1. Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum dieser Einheit (einschließlich der Balkone)  muss mit der gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Auch ist die Nutzung der Räume anzugeben.
    Bitte nummerieren Sie gut lesbar mit einem dokumentenechten Stift und entfernen Sie in den Plänen alle Nummerierungen, die nicht Gegenstand der Aufteilung sind.
     
  2. Räume und Flächen ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (z.B. Heiz-/Tankraum), sind nicht Gegenstand des Sondereigentums.
     
  3. Baulich nicht abgeschlossene Bereiche wie Gartenanteil oder erdgeschossige Terrassen können nur dann Bestandteil von Sondereigentum sein, wenn sie durch Maßangaben im Aufteilungsplan ein-deutig bestimmt und der Hauptsache untergeordnet sind. Sie müssen die gleiche Ziffer wie die zugehörige Eigentumseinheit erhalten. Stellplätze - auch außerhalb von Garagen und auf Mehrfach-parkanlagen - können hingegen ein eigenes Sondereigentum bilden.
     
  4. Stellplätze und außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksteile, für die Sondereigentum gebildet werden soll, müssen durch Maßangaben eindeutig bestimmt sein. Die Maßangaben müssen so genau sein, dass sie es im Streitfall ermöglichen, den räumlichen Bereich des Sondereigentums eindeutig zu bestimmen. Dafür muss sich aus dem Aufteilungsplan (Grundriss Erdgeschoss) in der Regel die Länge und Breite der Fläche sowie ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben. Die Bildung von Sondereigentum ausschließlich an einer außerhalb des Gebäudes liegenden Fläche ist-mit Ausnahme von Stellplätzen - nicht möglich.
     
  5. Bei der Nummerierung sollten Sie mit den Wohnungen beginnen, Teileigentum (Läden, Büros etc.) anschließend und Garagen, Tiefgaragenstellplätze etc. zum Schluss beziffern.
     
  6. Räume wie Keller-, Speicher- oder Hobbyräume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb der Einheit liegen, erhalten die gleiche Ziffer. Diese Räume müssen den Ei-gentumsanteilen zugeordnet werden oder ansonsten Gemeinschaftseigentum sein. Sie können nur ein eigenes Sondereigentum bilden, wenn sie nicht bauordnungsrechtlich als Bestandteil einer Hauptnutzung (z.B. notwendige Kellerabstellräume für Wohnungen genehmigt sind.

Ansprechpartner

Bauamt im Landkreis

Tel.Nr.: 08161/600-189

E-Mail: bauamt[at]kreis-fs.de

 

Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten

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