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Denkmalschutz

Begriff des Denkmals

Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz).

 

Die Baudenkmäler des Landkreises sind in einer Denkmalliste verzeichnet, die vom Landesamt für Denkmalpflege erstellt wurde und ggf. ergänzt wird.

Die Denkmalliste für die Bodendenkmäler wird vom Landesamt für Denkmalpflege (Abt. Bodendenkmalpflege) derzeit im Benehmen mit den Gemeinden und dem Landratsamt erstellt.

Vollzug des Denkmalschutzgesetzes (DschG)

Das Landratsamt Freising ist untere Denkmalschutzbehörde und zuständig für die Erlaubnisverfahren. Die fachliche Beurteilung erfolgt durch das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege.

 

Erlaubnispflichtig sind:

  • Änderungen und Maßnahmen an Baudenkmälern und an geschützten Ausstattungsstücken
  • Beseitigung von Baudenkmälern und von geschützten Ausstattungsstücken
  • Transferierung von Baudenkmälern und von geschützten Ausstattungsstücken
  • In der Nähe von Baudenkmälern die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen, soweit sich dies auf den Bestand und das Erscheinungsbild eines Baudenkmals auswirken kann
  • Ausgrabung von Bodendenkmälern
  • Erdarbeiten in einem Bereich, in dem Bodendenkmäler vermutet werden

 

Im Baugenehmigungsverfahren wird die Erlaubnis mit der Baugenehmigung erteilt.

 

Antragsvordrucke für das Erlaubnisverfahren erhalten Sie im Landratsamt Freising, Tel. 08161-600-178 und können unter Formulare heruntergeladen werden.

 

Gebietsreferent des Landesamtes für Denkmalpflege:

Herr Dr. Alexander Ditsche

Tel.Nr.: 089/2114-304
E-Mail: alexander.ditsche[at]blfd.bayern.de

Förderungen im Bereich der Denkmalpflege

 

Direkte Förderung: Zuschüsse und Darlehen

 

1. Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gewährt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Kosten denkmalpflegerischer Maßnahmen. Gefördert werden insbesondere Erhaltung, Sicherung und Instandsetzung, Konservierung und Restaurierung von Denkmälern. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem so genannten "denkmalpflegerischen Mehraufwand", nach der Bedeutung des Denkmals, nach dem Grad seiner Gefährdung und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers.

 

Die Anträge sollen möglichst frühzeitig beantragt werden. Die hierfür vorgesehenen Formblätter sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde erhältlich. Wichtig ist, dass die Förderanträge jeweils vor der Durchführung der zu fördernden Maßnahmen gestellt werden müssen. Wenn über den Antrag noch nicht entschieden wurde, darf mit der Maßnahme nur begonnen werden, wenn das Landesamt für Denkmalpflege dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat; andernfalls ist eine Förderung im Regelfall nicht mehr zulässig.

 

 

2. Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds

 

Soweit einem Denkmaleigentümer die Instandsetzung seines Baudenkmals nicht zugemutet werden kann, kommen Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz in Betracht. Hierbei handelt es sich um ein vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst verwaltetes Sondervermögen, das je zur Hälfte von den bayerischen Gemeinden und vom Freistaat Bayern gespeist wird.

 

Die Mittel, die dem Entschädigungsfonds zur Verfügung stehen, sind begrenzt. Deshalb können Instandsetzungsmaßnahmen nur dann aus diesem Sondervermögen gefördert werden, wenn es sich um ein Baudenkmal von besonderer Bedeutung handelt, das in seiner Substanz akut gefährdet ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Denkmaleigentümer nicht in der Lage ist, das Baudenkmal ohne finanzielle Förderung Instand zu setzen. Deshalb müssen in solchen Förderverfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers sehr eingehend geprüft werden.

 

Auch bei Förderungen aus dem Entschädigungsfond gilt der Grundsatz, dass mit der Maßnahme vor der Entscheidung über die Förderung nur begonnen werden darf, wenn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde.

 

Internetadresse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege:

http://www.blfd.bayern.de

 

Internetadresse des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst:

https://www.stmwk.bayern.de/

 


Indirekte Förderung: Steuervorteile

 

Neben direkter Förderung durch Zuschüsse und Darlehen kann der Staat in vielen Fällen auch eine indirekte Förderung durch Steuervorteile anbieten.

 

Von besonderer Bedeutung sind die besonderen Absetzungsmöglichkeiten für Kosten, die bei Maßnahmen an Denkmälern entstanden sind, nach den §§ 7 i, 11 b, 10 f und 10 g des Einkommensteuergesetzes (EStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen ist eine Steuerbescheinigung, die - außer bei Archivgut - vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege erteilt wird. Wichtig ist, dass nur Aufwendungen für Maßnahmen anerkannt werden können, die vor Maßnahmebeginn mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt waren. Informationen über das Verfahren sind beim Landesamt erhältlich.

 

Steuervergünstigungen, die besonders Denkmaleigentümern zu Gute kommen können, gibt es ferner bei der Grundsteuer sowie bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Auch hierzu erteilt das Landesamt für Denkmalpflege nähere Auskünfte.

www.blfd.bayern.de

Weitere Zuschussmöglichkeiten

1. Bezirk Oberbayern

Der Bezirk Oberbayern fördert im Rahmen seiner Richtlinien Bau- und Bodendenkmäler sowie Einzelobjekte der dazugehörigen Inneneinrichtung, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftliche oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Bezuschusst werden dabei die entstehenden denkmalpflegerischen Mehrkosten, die über die Substanzerhaltung hinausgehen. Zudem wird vorausgesetzt, dass der Aufwendungsträger selbst sowie die betroffenen Gemeinden und Landkreise sich an der Kostenaufbringung beteiligen. Zuschüsse werden auch nur dann gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Maßnahmen, die nicht nach den Richtlinien bzw. Empfehlungen des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege durchgeführt werden, können nicht bezuschusst werden. In der Regel nicht bezuschusst wird die Außenrenovierung von Pfarrkirchen.
 

  • Antragsunterlagen beim Bezirk Oberbayern:

     

    Auskünfte erteilt der Bezirk Oberbayern, Fachberatung Heimatpflege, Prinzregentenstr. 14, 80538 München.
    Ansprechpartner: Stephan Holeczek (Tel. 089/2198-31207 stephan.holeczek[at]bezirk-oberbayern.de) und Brigitte Kallmünzer (Tel. 089/2198-31208 brigitte.kallmuenzer[at]bezirk-oberbayern.de)

    Internetadresse des Bezirks Oberbayern, Fachbereich Heimat- und Denkmalpflege:   www.bezirk-oberbayern.de

     

    2. Bayerische Landesstiftung

    Die Bayer. Landesstiftung stellt Zuschüsse und Darlehen für die Instandsetzung besonders bedeutsamer Baudenkmäler zur Verfügung. Die Arbeiten müssen in Übereinstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Denkmal der Öffentlichkeit zugänglich ist. Antragsberechtigt sind daher Gemeinden oder sonstige Gebietskörperschaften sowie gemeinnützige Einrichtungen, nicht jedoch Privatpersonen.

    Der Antrag wird bei der Bayer. Landesstiftung direkt gestellt. Vor Antragstellung sollte mit der Bayer. Landesstiftung Kontakt aufgenommen werden (Adresse: Alter Hof 2, 80331 München, Tel.: 089/2324166).

     


Ansprechpartner

Verwaltung
Theresia Mantwill
Zimmer 136
Tel.Nr.: 08161/600-178
Fax: 08161/600-171
E-Mail: theresia.mantwill[at]kreis-fs.de

Sachliche Beratung
Antonia Seubert
Zimmer 142
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Fax: 08161/600-171
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