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Wohnberechtigungsscheine

Wohnberechtigungsscheine

Sozialwohnungen


Was versteht man unter Sozialwohnungen?

Sozialwohnungen sind staatlich geförderte Wohnungen mit geringer Miethöhe für Menschen, die nur wenig Einkommen haben. Ob man als Mieter einer Sozialwohnung in Betracht kommt, wird mit einer Einkommensüberprüfung festgestellt. Dabei prüft das zuständige Wohnungsamt, ob der Antragsteller mit seinen Angehörigen die für den Bezug einer Sozialwohnung maßgebende Einkommensgrenze einhält. Ausschlaggebend sind die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Höhe des zulässigen Einkommens und die angemessene Größe der Wohnung richtet sich nach der Zahl der Familienmitglieder des Wohnungssuchenden. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Antragsteller mit seiner Familie für die Dauer eines Jahres für eine Sozialwohnung vorgemerkt. Es muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.


Wo kann ich eine Sozialwohnung beantragen?

Um sich für eine Sozialwohnung vormerken zu lassen, benötigen Sie grundsätzlich einen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Bayern (WBS II) oder eine sog. Vormerkungsbescheinigung für den Landkreis Freising.

Alle geförderten Wohnungen im Landkreis Freising befinden sich seit dem 01.01.2016 im Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf. In der Regel reicht daher im Landkreis Freising ein Allgemeiner Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Bayern (WBS II) alleine nicht mehr zur Anmietung und zum Bezug einer Sozialwohnung aus. Insbesondere die Sozialwohnungen des Ersten Förderungsweges und der Stufe 1 der einkommensorientierten Förderung (EOF) des Bayerischen Wohnungsbauprogrammes müssen hier grundsätzlich über das jeweils zuständige Wohnungsamt vergeben werden. Der Allgemeine Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Bayern gilt grundsätzlich in ganz Bayern. Die Gültigkeit der Vormerkungsbescheinigung für den Landkreis Freising ist auf den Landkreis Freising begrenzt. Beide werden für die Dauer eines Jahres ausgestellt und müssen danach neu beantragt werden. Ggf. müssen sowohl der Allgemeine Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Bayern (WBS II) als auch die Vormerkungsbescheinigung für den Landkreis Freising beantragt werden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt jeweils 15,- €.


Stadt Freising

Wenn Ihr Hauptwohnsitz bzw. Ihr ständiger Aufenthalt in der Großen Kreisstadt Freising liegt, erhalten Sie dort entsprechende Unterlagen und Informationen.


Landkreis-Gemeinden

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einer der Gemeinden im Landkreis liegt, sind wir im Landratsamt der richtige Ansprechpartner für Sie. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir besprechen gerne mit Ihnen, welche Unterlagen benötigt werden und lassen Ihnen den entsprechenden Antrag zukommen.


Wie werden Sozialwohnungen vergeben.

Beim Freiwerden oder nach Bezugsfertigkeit einer Wohnung werden vom jeweils zuständigen Wohnungsamt die vorgemerkten wohnungssuchenden Haushalte nach der Rangfolge ihrer sozialen Dringlichkeit benannt. Das Wohnungsamt schlägt dabei fünf vorgemerkte wohnungssuchende Haushalte dem Vermieter zur Auswahl vor.

 

Meine Wohnberechtigungsbescheinigung ist nicht mehr lange gültig

In diesem Fall müssen Sie einen neuen Antrag stellen und aktuelle Unterlagen vorlegen. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir besprechen gerne mit Ihnen, welche Unterlagen benötigt werden.


Gibt es Möglichkeiten auf einen Mietzuschuss?

Ein Mietzuschuss kann Ihnen durch Wohngeld gewährt werden. Um zu prüfen, ob Sie hierfür berechtigt sind, wenden Sie sich bitte an unsere Wohngeldstelle.


Obdachlosigkeit

Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie obdachlos? Bitte melden Sie sich in diesem Fall umgehend bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. 


Hinweis zur Zuständigkeit

Beim Landratsamt Freising beantragen Sie die Erteilung eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in Bayern (WBS II) bzw. einer Vormerkungsbescheinigung für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Landkreis Freising bitte nur dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz in einer der kreisangehörigen Gemeinden (ohne Stadt Freising) im Landkreis Freising haben sollten. Soweit Sie Ihren Wohnsitz außerhalb das Landkreises Freising oder im Zuständigkeitsbereich der Stadt Freising haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Behörde.

 

 

Grundinformationen

Erläuterung zum Antrag auf Erteilung eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in Bayern (WBS II) bzw. zur Vormerkungsbescheinigung für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Landkreis Freising.


A) Vormerkungsbescheinigung für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Landkreis Freising

Soweit der/die Wohnungssuchende an einem entsprechenden geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in einer der kreisangehörigen Gemeinden (z.B. Moosburg, Eching, Neufahrn, Hallbergmoos) interessiert sein sollte, muss eine Vormerkungsbescheinigung für geförderten Mietwohnraum im Landkreis Freising beantragt werden. Die Vormerkungsbescheinigung für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Landkreis Freising besitzt grundsätzlich nur für die kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises Freising (z.B. Moosburg, Eching, Neufahrn, Hallbergmoos) Gültigkeit. Geförderter Mietwohnraum steht nämlich nur in diesen kreisangehörigen Gemeinden zur Verfügung. In anderen kreisangehörigen Gemeinden (z.B. Allershausen, Au od. Zolling) steht entsprechend geförderter Mietwohnraum nicht zur Verfügung. Erst mit Erteilung einer Vormerkungsbescheinigung für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Landkreis Freising befindet sich die/der Wohnungssuchende*r auf der Warteliste. 

 

Hierzu zählt jedoch nicht die Stadt Freising. Die Große Kreisstadt Freising vergibt geförderte Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in ihrer Zuständigkeit eigenverantwortlich. Sollte die/der Wohnungssuchende also ausschließlich an einer geförderten Wohnung im Bereich der Stadt Freising interessiert sein, muss sich diese/r vorab direkt dorthin wenden.

 

B)  Allgemeiner Wohnberechtigungsschein für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in Bayern (WBS II)

Mit dem Allgemeinen Wohnberechtigungsschein für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in Bayern (WBS II) kann sich die/der Wohnungssuchende grundsätzlich i.d.R. ausschließlich außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landratsamtes Freising um eine entsprechende Wohnung bewerben.

Hierbei muss sich die/der Wohnungssuchende ausschließlich eigenständig um entsprechenden Wohnraum bemühen und kann vonseiten des Landratsamtes Freising keine Wohnungsvorschläge erhalten. Die/Der Wohnungssuchende*r wendet sich hierzu bitte direkt an die jeweilige zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde, Große Kreisstadt oder Kreisfreie Stadt) und legt dort ggf. eine Kopie des Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in Bayern (WBS II) vor. Ggf. kann sich die/der Wohnungssuchende auch direkt mit einem zuständigen Verfügungsberechtigten (Vermieter/Verwalter) in Verbindung setzen, hierbei beachten Sie bitte die entsprechenden Regelungen der jeweilig zuständigen Verwaltung.

 

Gebiete mit erhöhten Wohnungsbedarf können ggf. von dieser Regelung ausgeschlossen sein. Das Landratsamt Freising übernimmt deshalb keine Gewähr, dass dieser von einer anderen Behörde anerkannt wird.

 

Mit dem Allgemeinen Wohnberechtigungsschein für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in Bayern allein, befindet sich die/der Wohnungssuchende nicht auf der Warte- bzw. Vormerkliste des Landratsamtes Freising und wird nicht als Wohnungssuchende*r vorgemerkt. Einen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in Bayern kann die/der Wohnungssuchende nur bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde, Große Kreisstadt, kreisfreie Stadt) beantragen. Sollte die/der Wohnungssuchende also keinen Wohnsitz in einer der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises Freising haben, kann sie/er beim Landratsamt Freising keinen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern beantragen.

 

Ggf. kann die/der Wohnungssuchende auch beide Bescheinigungen (Allgemeiner Wohnberechtigungsschein für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in Bayern bzw. Vormerkungsbescheinigung für geförderten Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Landkreis Freising) beantragen.

Kontakt

Landratsamt Freising

SG 43 - Wohnungswesen

I. OG - Altbau (Klostergebäude)

Landshuter Str. 31

85350 Freising

Ansprechpartner

Herr Hörl
Zimmer 134
Tel.Nr. 08161/600-174
Fax: 08161/600-171
E-Mail: wohnungswesen[at]kreis-fs.de

 

 

Frau Hörl
Zimmer 134
Tel.Nr.: 08161/600-172
Fax: 08161/600-171
E-Mail: wohnungswesen[at]kreis-fs.de

Öffnungszeiten

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Dienstag          08.00 Uhr - 12.00 Uhr

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