Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung kennt insbesondere in ihren §§ 33 und 34 eine Vielzahl von erlaubnispflichtigen Gewerben.
Das SG 32 ist zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse
- § 33i Spielhallenerlaubnis
- § 34a Bewachungsgewerbe
- § 34b Versteigerergewerbe
Für Erlaubnisse nach
- § 34c Makler, Wohnimmobilienverwalter, Bauträger und Baubetreuer
- § 34d Versicherungsvermittler
- § 34e Versicherungsberater
- § 34f Finanzanlagenvermittler
- § 34h Honorar-Finanzanlagenvermittler
- § 34i Immobiliardarlehensvermittler
wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern.
Achtung
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ist die Zuständigkeit für die Erlaubnisse nach § 34 c der Gewerbeordnung vom Landratsamt Freising auf die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern übergegangen.
Prüfberichte/Negativerklärungen nach der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV) sind erstmals für das Kalenderjahr 2019 und dann für die Folgejahre bei der Industrie- und Handelskammer vorzulegen. Prüfberichte/Negativerklärungen bis einschließlich des Jahres 2018 sind weiterhin dem Landratsamt Freising vorzulegen.
Dokumente für die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung
Ansprechpartner
Frau Pauer (Mo.-Do.)
Tel.: 08161/600-33203
Fax: 08161/600-93200
E-Mail: gewerbeamt[at]kreis-fs.de