Sprengstoffrecht
Für den Erwerb und den Umgang (ausgenommen das Herstellen) mit
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
ist eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz erforderlich. Diese wird nach Absolvierung eines entsprechenden Lehrgangs bei einem staatlich anerkannten Lehrgangträger erteilt. Für die Zulassung zum Lehrgang muss auf Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden.
Aktuelles
Derzeit sind keine Vorsprachen möglich !
Einzige Ausnahme: zur erstmaligen Beantragung einer Erlaubnis (Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung)Wenn eine Sprengstofferlaubnis verlängert werden soll, wird folgendermaßen verfahren:
- Per Post zusenden oder in den Briefkasten des Landratsamtes Freising einwerfen:
- Ausgefüllter Antrag inkl. Bestätigung vom Verein/Gemeinde
- Sprengstofferlaubnis im Original
- Kopie Prüfungszeugnis der sprengstoffrechtlichen Fachkunde - Nach Erledigung erhalten Sie die Sprengstofferlaubnis zusammen mit der Kostenrechnung per Postzustellungsurkunde (PZU) wieder zurück
- Per Post zusenden oder in den Briefkasten des Landratsamtes Freising einwerfen:
Ansprechpartner
Buchstabe A – G + K
Buchstabe I, J, L - O
Frau Schmid (Dienstag, Mittwoch und Freitag)
Zimmer 515
Tel.Nr.: 08161/600-370
Fax: 08161/600-694
E-Mail: waffenrecht[at]kreis-fs.de
Fachgruppenleiter für Waffen- und Sprengstoffrecht
Buchstabe H
Frau Wetzka (Montag und Donnerstag nachmittags)
Zimmer 515
Tel.Nr.: 08161/600-370
Fax: 08161/600-694
E-Mail: waffenrecht[at]kreis-fs.de