BAföG
BAföG
Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Ziel der Ausbildungsförderung (BAföG) ist es daher, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im Wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:
- Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig?
- Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
- Ist Ihr Ausbildungsbedarf nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners und Ihrer Eltern gedeckt?
Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person.
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
- Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Rahmen).
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Rahmen).
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
- Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
Bitte beachten Sie:
Für Studenten bzw. Studentinnen, die an der Technischen Universität München oder der Hochschule Weihenstephan studieren, ist das Studentenwerk München zuständig.
Die Zuständigkeit für BAföG-Anträge für Studierende liegt generell bei den Studentenwerken am Standort der Universität oder Hochschule.
Ansprechpartner
BAföG/AFBG
Zuständigkeit: A - G
Rosa-Maria Pfnür
BAföG/AFBG
Tel.Nr.: 08161/600-473
Fax:
E-Mail: bafoeg[at]kreis-fs.de
Erreichbarkeit: Mo - Fr
Zimmer: 618
BAföG/AFBG
Zuständigkeit: S - Z
Daniela Huber
BAföG/AFBG
Tel.Nr.: 08161/600-493
Fax:
E-Mail: bafoeg[at]kreis-fs.de
Erreichbarkeit: Mo-Do Vormittag
Zimmer: 618
BAföG/AFBG
Zuständigkeit: H - R
Jasmin Baghdadi
BAföG/AFBG
Tel.Nr.: 08161/600-474
Fax:
E-Mail:bafoeg[at]kreis-fs.de
Erreichbarkeit: Mo-Fr
Zimmer: 616