Austragung einer Sehhilfe
Wenn zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Sehhilfe erforderlich ist, wird dies entsprechend im Führerschein eingetragen (Schlüsselzahl 01 bzw. 01.06).
Falls sich das Sehvermögen wieder verbessert (z.B. durch eine Augenoperation) kann die Auflage auch wieder gestrichen werden. Hierfür muss eine augenärztliche Untersuchung vorgelegt werden. Diese darf nicht von der selben Augenarztpraxis durchgeführt werden, welche die Augenoperation durchgeführt hat. Je nach Fahrzeugklasse muss die augenärztliche Untersuchung verschiedenen Anforderungen genügen:
Für Fahrzeuge der Gruppe 1 (Klassen A1,A2,A,B,BE,AM,L,T) wird eine augenärztliche Untersuchung im Umfang der Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 1.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung benötigt. Hierfür gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular. Aus der Untersuchung muss allerdings hervorgehen, dass die genannten Anforderungen an die Zentrale Tagessehschärfe, das Gesichtsfeld und Beweglichkeit erfüllt sind.
Für Fahrzeuge der Gruppe 2 (Klassen C1,C1E,C,CE,D1,D1E,D,DE) wird eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (siehe Formblatt) benötigt.
Anträge und Dokumente
Zur Beantragung der Austragung einer Sehhilfe (Kosten: 25,30 €; Hierfür erhalten Sie nach Antragstellung eine Kostenrechnung zugesandt.) sind folgende Unterlagen beim Landratsamt einzureichen:
- Kopie von gültigem Personalausweis (oder Kopie von gültigem Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung - nicht älter als 3 Monate)
- Führerschein (in Kopie)
- Unterschrift für neuen Führerschein (auf Kontrollblatt)
- 1 biometrisches Lichtbild neuesten Datums ohne Kopfbedeckung - nicht älter als 2 Jahre (Format 35 x 45 mm)
- Augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (siehe oben)
Bitte beachten Sie: Sie müssen das nebenstehende Informationsblatt zur Erhebung personenbezogener Daten sorgfältig durchlesen und die Einwilligungserklärung unterschrieben mitschicken!