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Tierarzneimittel

Die Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs stellt - insbesondere auch im Hinblick auf den Verbraucherschutz beim Verzehr tierischer Lebensmittel - eine wichtige Aufgabe des Veterinäramts dar. Einerseits ist der Einsatz von Arzneimitteln im gewissen Umfang zur Gesunderhaltung der Tierbestände unerlässlich. Andererseits stellen Arzneimittel als Rückstände in Lebensmitteln ein bekanntes Problem dar, um dessen Lösung die Amtstierärzte intensiv bemüht sind.

 

Der Kontrolle unterliegen u. a. tierärztliche Hausapotheken, Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, und Personen, die gewerbsmäßig Medikamente bei Tieren anwenden (z. B. Tierheilpraktiker)

Tierärztliche Hausapotheke

Der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke fällt unter die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz. Dazu genügt ein Antrag (formlos bzw. mittels Formblatt), der vor Inbetriebnahme der tierärztlichen Hausapotheke an das Veterinäramt geschickt werden muss.

 

Gemeinsam mit dem Antrag ist eine Kopie der Approbationsurkunde und ggf. der Promotionsurkunde an das Veterinäramt zu schicken. Die Apotheken der im Landkreis niedergelassenen Tierärzte werden in regelmäßigen Abständen überprüft (insbesondere nach dem Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht) und die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln überwacht.

Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter durch Tierärzte

Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.

Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren

Informationen zur 16. AMG Novelle finden Sie unter

www.amgnovelle.bayern.de

 

 

Betriebe, die Tiere halten, die der  Gewinnung von Lebensmitteln dienen, haben über Erwerb und Anwendung der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmten und nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimittel Nachweise zu führen. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Form des Nachweises ist nicht mehr vorgegeben, allerdings müssen  folgende Angaben mindestens gemacht werden.

 

  1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort 
  2. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels 
  3. Belegnummer des Tierarztes 
  4. Verabreichte Menge des Arzneimittels 
  5. Datum der Anwendung 
  6. Wartezeit in Tagen 
  7. Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat. 

 

Ein Muster des Bestandsbuches kann unter dem Punkt  Formulare eingesehen werden.

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