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Tierkörperbeseitigung / Tierische Nebenprodukte

Die Tierkörperbeseitigung ist ein Teilgebiet der Tierseuchenbekämpfung. Sie dient der schnellen Beseitigung von Seuchenherden und der allgemeinen Seuchenprophylaxe.
 
Eine wichtige Vorbeugemaßnahme gegen den Ausbruch von Tierseuchen ist die Beseitigung von verendeten Tieren, Schlachtabfällen, verdorbenen Lebensmitteln sowie Speiseabfällen und allen Stoffen auf tierischer Basis, die eine Infektion weitertragen können. Das Tierkörperbeseitigungsrecht schreibt deshalb vor, dass Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse so zu beseitigen sind, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird, die Verunreinigung von Gewässern, Boden und Futtermitteln sowie schädliche Einwirkungen auf die Umwelt nicht entstehen können und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder gestört wird.
 
Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) 1069/2009 hat jede Person, die tierische Nebenprodukte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, Aufzeichnungen über die Sendungen zu führen. Diese müssen die in der  Anlage 2 zu § 9 Abs. 5 genannten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungspflicht gilt jedoch nicht für Gülle, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder örtlich zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.
 
Für das Einsammeln dieser Stoffe wird jeder Tierkörperbeseitigungsanstalt ein bestimmtes Gebiet (Einzugsgebiet) zugeordnet. Für den Landkreis Freising ist dies die TVA Berndt GmbH, Niederlassung St. Erasmus, Jettenbacher Str. 12 in Waldkraiburg:

Onlinemeldung - Landwirtschaft (fleischabfallentsorgung.de).
 


Vergraben von Heimtieren

Körper von toten Heimtieren (wie Hunde, Katzen, Kaninchen, Kleintiere, Vögel) sind Material der Kategorie 1 nach Art. 8 Buchst. a) iii) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
 
Material der Kategorie 1 ist grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 12 der Verordnung zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Art. 12 der VO (EG) Nr. 1069/2009 zulassen für das Vergraben von toten Heimtieren (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1069/2009).
 
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat von dieser Ausnahme in § 27 Abs. 3 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) Gebrauch gemacht.
 
Nach § 27 Abs. 3 Tier-NebV dürfen einzelne Körper von toten Heimtieren entweder auf zugelassenen Tierfriedhöfen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände vergraben werden.
 
Weitere Voraussetzungen dafür sind, dass das Gelände nicht innhalb eines Wasserschutzgebietes (Informationen bei der Gemeinde) und nicht unmittelbar an öffentlichen Wegen oder Plätzen liegt und dass der Körper mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht, vom Rand des Grabens gemessen, bedeckt ist.


Zulassungs-, Registrierungspflicht von Betrieben

Betriebe, die tierische Nebenprodukte sammeln, transportieren und verarbeiten, z.B. Zwischenbehandlungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe, Tierfriedhöfe, Technische Anlagen, Lagerbetriebe, Biogasanlagen und Beförderer von Tierischen Nebenprodukten unterliegen der Registrierungs- bzw. Zulassungspflicht sowie der regelmäßigen Kontrolle durch die Veterinärbehörde.
 
Die aktuelle Liste von zugelassenen Betrieben, die tierische Nebenprodukte verarbeiten findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(Aktuelle Liste)


Gesetzliche Grundlagen


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