Tierschutz beim Transport
Die Verordnung 1/2005 (Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport) gilt für Transporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Grundsätzlich müssen Transportunternehmen zugelassen sein.
Die Anmeldung eines internationalen Tiertransports muss mindestens 2 Werktage vor Abfertigung an das Veterinäramt mit dem unterschriebenen Vordruck (Anmeldung eines internationalen Tiertransports) erfolgen.
Für Transporte, welche über 8 Stunden dauern, muss ein Transportplan vorgelegt werden.
Fahrer von Tiertransporten benötigen, wenn sie mehr als 65 km fahren, einen Befähigungsnachweis, der nach einer entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden kann.
Für Landwirte gilt: Bei Transporten von eigenen Tieren in betriebseigenen Fahrzeugen werden bei einer Strecke bis 50 km weder Zulassung noch Befähigungsnachweis benötigt.
Personen mit bestimmten abgeschlossenen Berufsausbildungen (Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder Personen mit einem abgeschlossenen Studium (Landwirtschaft oder Tiermedizin) können ebenfalls den Befähigungsnachweis nach erfolgreicher Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang erlangen. Ob ihre Ausbildung anerkannt wird, ist vorher mit dem für den Wohnort zuständigen Veterinäramt abzuklären. Dieses muss prüfen, ob im Rahmen der Ausbildung die entsprechenden Lehrinhalte vermittelt und geprüft wurden.
Für alle anderen Personen, die in gewerblichen Rahmen Tiere transportieren wollen gilt, dass ein dreitägiger Lehrgang mit umfassender Abschlussprüfung absolviert werden muss.
Weitere Informationen zu Tierhandel und Tiertransport finden Sie unter
http://www.bmelv.de/cln_172/DE/Landwirtschaft/Tier/TierhandelTransport/TierhandelTransport_node.html