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Lebensmittelhygiene

Belehrungen nach §§ 42/43 IfSG

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat ab 01. Januar 2001 in Kraft.
Es löst die geltenden seuchenrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Bundes-Seuchengesetzes ab und verwirklicht eine umfassende Neugestaltung des Deutschen Seuchenrechts.

Seit dem 02.02.05 entfällt für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen die Belehrungspflicht am Gesundheitsamt oder eines von ihm beauftragten Arztes im Vollzug des § 43 IfSG.
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat für ehrenamtliche Helfer das Merkblatt Lebensmittelinfektionen vermeiden sowie einen Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln erstellt.
Die Vereinsvorstände haben ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend hygienisch aufzuklären, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden. Die Veranstalter von Vereinsfesten müssen sicherstellen, dass die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch das Merkblatt informiert worden sind.

Personen, die gewerbsmäßig leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes durch ihr Gesundheitsamt.
Die Bescheinigung ist mit einer schriftlichen und mündlichen Belehrung verbunden (Dauer ca. 45 Min.).
Die erforderliche Folgebelehrung nach § 43 Abs. 1 (4) IfSG ist Aufgabe des Arbeitgebers und muss seit der Gesetzesänderung (08/2011) alle 2 Jahre vom Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert werden.
Bereits ausgestellte Gesundheitsbescheinigungen nach dem früheren § 18 Bundesseuchengesetz gelten wie eine Erstbelehrung.

Unabhängig von der Belehrung nach §§ 42/43 IfSG kann je nach Tätigkeit auch eine Hygieneschulung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) erforderlich sein.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Lebensmittelüberwachung.

Weiterführende Informationen

Ansprechpartner

Das Gesundheitsamt Freising erreichen Sie unter

Tel.Nr.: 08161/600 - 84 300

E-Mail: gesundheitsamt[at]kreis-fs.de

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