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Bauaufsichtliche Maßnahmen

Bauaufsicht, Baukontrolle

Das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde hat die allgemeine Aufgabe, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzungsänderung und der Unterhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

Die Bauüberwachung ist eine sog. Ermessensaufgabe, bei der das sog. Opportunitätsprinzip gilt, d.h. die untere Bauaufsichtsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie einschreitet.

Eine lückenlose Pflichtüberwachung der Bauvorhaben ist weder praktisch möglich noch rechtlich notwendig. Im Rahmen der eingeschränkten allgemeinen Überwachungspflicht des Art. 54 Abs. 2 BayBO liegt die Verantwortlichkeit regelmäßig allein bei den am Bau Beteiligten.

Von den Mitarbeitern werden insbesondere folgende Aufgaben teils stichprobenartig, teils schwerpunktmäßig wahrgenommen:

  • Kontrolle der plan- und ordnungsgemäßen Ausführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen einschließlich der Weiterverfolgung festgestellter Mängel
  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung genehmigungsfreier Baumaßnahmen, soweit baurechtswidrige Arbeiten festgestellt oder gemeldet werden
  • Abwehr von erheblichen Gefahren aufgrund eigener Feststellungen, Meldung anderer Behörden oder Anzeigen aus der Bevölkerung
  • Kontrollen zur Verhinderung der Schwarzbautätigkeit
  • Kontrollen zur Einhaltung angeordneter bauaufsichtlicher Maßnahmen, z. B Baueinstellungen

Die mit dem Vollzug betrauten Mitarbeiter sind gemäß Art. 54 Abs.2 BayBO berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.


Ansprechpartner

Bauamt im Landkreis

Tel.Nr.: 08161/600-189

E-Mail: bauamt[at]kreis-fs.de

 

Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten

 

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