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Kaminkehrerwesen

Der Landkreis Freising ist - wie alle anderen Landkreise im Bundesgebiet auch - in Kehrbezirke unterteilt. Die Kehrbezirke im Landkreis Freising werden von der Regierung von Oberbayern für die Vergabe an eine/n Schornsteinfegermeister/in ausgeschrieben. Eine/r der Bewerber/innen wird dann als bevollmächtige/r Bezirksschornsteinfeger/in auf die Dauer von sieben Jahren bestellt. Der/die Kehrbezirksinhaber/in wird als "bevollmächtigte/r Schornsteinfegermeister/in" bezeichnet. Somit ist sie/er dann zur Durchführung aller in diesem Zusammenhang stehenden hoheitlichen Aufgaben in ihrem/seinem Kehrbezirk verpflichtet. Diese definieren sich gemäß der §§ 13-16 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) im Einzelnen wie folgt:

 

  • Verwaltung des Kehrbezirks
  • Durchführen der Feuerstättenschau
  • anlassbezogene Überprüfungen
  • Erstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen
  • Erlassen des Feuerstättenbescheides
  • Durchführen von Ersatzvornahmen, wenn Sie als Eigentümer die vorgeschriebenen Tätigkeiten nicht fristgerecht veranlasst haben


Für diese Tätigkeiten werden auch künftig Gebühren nach einer staatlichen Gebührenordnung erhoben.

 

Alle anderen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten dürfen außer von dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister/in auch von einem anderen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks vorgenommen werden, sofern dieser in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzungen der §§ 7-9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt. Für diese Tätigkeiten sind die Preisfestsetzungen vom Schornsteinfegerbetrieb in eigener Zuständigkeit zu regeln und individuell mit Ihnen als Kunden zu vereinbaren.

 

Welche Arbeiten in Ihrem Objekt durchzuführen sind und wann diese Arbeiten erledigt sein müssen, ist Ihnen durch einen Feuerstättenbescheid mitgeteilt worden.

 

Welche/r bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister/in für Ihr Objekt zuständig ist, können Sie größtenteils über folgenden Link des Schornsteinfegerhandwerks ermitteln. Sie können Ihre Anfrage auch per Email oder telefonisch an unten genannte Sachbearbeiterin richten.

 

Weitere Informationen können im Internet einsehen:

    das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)

    die bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

    die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

     

    Weiterführende Fragen zum Umweltschutz, die sich aus der Verordnung über mittlere und kleine Feuerungsanlagen (1.BImschV) des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergeben, wie:

    zulässige Brennstoffe, Emissionsmessungen, Feinstaub- u. CO-Grenzwerte, Ableitbedingungen für Abgase,  richten Sie nach Möglichkeit bitte direkt an das Sachgebiet 41 - Umweltschutz (Frau Bayer) unter folgender E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer 08161-600-436.


    Ansprechpartner

    N.N.

    Tel.Nr.:    08161/600-719

    Fax:           08161/600-694

    E-Mail:    Kaminkehrerwesen[at]kreis-fs.de

     

    Vertretung

    Herr Hofstetter

    Tel.Nr.:   08161/600-711

    Fax:           08161/600-694

    E-Mail:    Kaminkehrerwesen[at]kreis-fs.de

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