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Kurzzeitkennzeichen (für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten von abgemeldeten Fahrzeugen)

Hinweis zu den Änderungen im neuen Jahr:


Am 1. April 2015 treten schärfere Regelungen für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen in Kraft. Kurzzeitkennzeichen werden nur noch zugeteilt, wenn das Fahrzeug, das damit gefahren werden soll, bekannt und einer gültigen Hauptuntersuchung beziehungsweise einer Sicherheitsprüfung (HU/SP) unterzogen worden ist.

 

Zuständigkeiten:

Besteht im Inland kein Wohnsitz/Firmensitz, so ist der Aufenthaltsort des Antragstellers ausschlaggebend. Dieser kann nur durch persönliche Vorsprache nachgewiesen werden.

 

Außerdem müssen die Fahrzeugdaten im Fahrzeugschein eingetragen sein. Ohne gültige HU/SP werden lediglich Fahrten zur Zulassungsbehörde beziehungsweise zu einer Prüfstelle zur Erlangung der HU erlaubt sein. Diese Fahrten sind begrenzt auf den Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, sowie einen angrenzenden Bezirk. Rückfahrten sind ebenfalls zulässig.

 

Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens auf  eine Privatperson werden folgende Unterlagen benötigt:

 

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte) speziell für Kurzzeitkennzeichen  

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass von der Person, auf die die Zuteilung durchgeführt werden soll

  • Vollmacht (PDF) wenn die Zuteilung von einer anderen Person vorgenommen wird (auch unbedingt bei Familienangehörigen erforderlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil I

  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (bei Probe- und Überführungsfahrten)

 

zusätzlich bei Personenfirmen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Firmeninhabers 

  • Gewerbeanmeldung

 

Zusätzlich bei juristischen Personen (z.B. GmbH):

  • Gewerbeanmeldung und Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers

  • Handelsregisterauszug

Hinweise

  • Eine Weitergabe der Kennzeichen ist gemäß § 6b StVG der Zulassungsbehörde voher anzuzeigen.
  • Vorausetzung für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen ist, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Freising hat.
  • Bei AntragstellerInnen ohne festen Wohnsitz im Landkreis Freising ist die persönliche Vorsprache erforderlich.

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