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Tierschutz

Der Schutz von Tieren hatte schon bevor die Verankerung im Grundgesetz erfolgte einen hohen Stellenwert.
 
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Tierschutzgesetz).
 
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Tierschutzgesetz)
    Das Veterinäramt überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, um Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen. 


Der routinemäßigen Überwachung unterliegen Nutztierhaltungen, Schlachtbetriebe, Transportbetriebe, Tierversuchseinrichtungen, erlaubnispflichtige Betriebe wie Zoohandlungen oder Zirkusbetriebe und andere Unternehmen, die Tiere zur Schau stellen.
 
Neben dieser Tätigkeit macht die Ermittlung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz einen wesentlichen Teil der Tagesarbeit aus.
 
Um eine zügige Bearbeitung von Tierschutzverstößen zu ermöglichen, müssen in begründeten Verdachtsfällen folgende Angaben dem Veterinäramt, möglichst schriftlich, mitgeteilt werden:
 
Name, Anschrift und Telefonnummer des Anzeigenden, Tatbestand, Name und Anschrift des Beschuldigten, Hergangsort, evtl. Beweismittel (Photos, Videoaufnahmen o.ä.)
 
Grundsätzlich können Anzeigen auch über die örtlichen Polizeidienststellen erfolgen.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Damit der Schutz von Tieren vorbeugend sichergestellt werden kann, ist in § 11 des Tierschutzgesetzes für die folgenden Tätigkeiten eine Erlaubnis notwendig:

  • Züchten oder Halten von Versuchstieren; Durchführung von Tierversuchen
  • Haltung von Tieren im Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
  • Zurschaustellung von Tieren z.B. in einem zoologischen Garten
  • Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken
  • Durchführung von Tierbörsen
  • Gewerbsmäßiges Halten, Züchten oder Handeln mit Wirbeltieren
  • Gewerbsmäßiges Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs
  • Gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren
  • Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung
  • Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkundenachweis) hat, zuverlässig ist und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine artgemäße Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Tierschutz beim Transport

Die Verordnung 1/2005 (Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport) gilt für Transporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden.

Grundsätzlich müssen Transportunternehmen zugelassen sein.

Die Anmeldung eines internationalen Tiertransports muss mindestens 2 Werktage vor Abfertigung an das Veterinäramt mit dem unterschriebenen Vordruck (Anmeldung eines internationalen Tiertransports) erfolgen.

Für Transporte, welche über 8 Stunden dauern, muss ein Transportplan vorgelegt werden.

Fahrer von Tiertransporten benötigen, wenn  sie mehr als 65 km fahren, einen Befähigungsnachweis,  der nach einer entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden kann.

Für Landwirte gilt: Bei Transporten von eigenen Tieren in betriebseigenen Fahrzeugen werden  bei einer Strecke bis 50 km weder Zulassung noch Befähigungsnachweis benötigt.

 

Personen mit bestimmten abgeschlossenen Berufsausbildungen (Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder Personen mit einem abgeschlossenen Studium (Landwirtschaft oder Tiermedizin) können ebenfalls den Befähigungsnachweis nach erfolgreicher Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang erlangen. Ob ihre Ausbildung anerkannt wird, ist vorher mit dem für den Wohnort zuständigen Veterinäramt abzuklären. Dieses muss prüfen, ob im Rahmen der Ausbildung die entsprechenden Lehrinhalte vermittelt und geprüft wurden.

 

Für alle anderen Personen, die in gewerblichen Rahmen Tiere transportieren wollen gilt, dass ein dreitägiger Lehrgang mit umfassender Abschlussprüfung absolviert werden muss.

 

Weitere Informationen zu Tierhandel und Tiertransport finden Sie unter

http://www.bmel.de/DE/Tier/TierhandelTransport/TierhandelTransport_node.html

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