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Heimatstaatsentscheidungen in Scheidungsfällen

Prüfung von Ehescheidungen durch die Verwaltungsbehörde

Gemäß § 159 b Abs. 2 Nr. 1, § 159 b Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihrer Aufsichtsbehörden (DA) i.V.m. Nrn. 3 und 1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 07.12.1998 obliegt die Prüfung so genannter Heimatstaatsentscheidungen (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 Familienrechtsänderungsgesetz) den Kreisverwaltungsbehörden, soweit sie nicht von der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erfasst werden.

Eine Heimatstaatsentscheidung liegt dann vor, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines ausländischen Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, und keiner der Ehegatten außerdem Deutscher war oder als heimatloser Ausländer (§ 147 Abs. 1 DA) oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling (§ 147 Abs. 2 und 3 DA) dem deutschen Recht unterstand. Keine Heimatstaatsentscheidung liegt vor, wenn auch nur einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nur die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates, sondern daneben noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß.

Vorzulegende Nachweise

Vollständige Ausfertigung oder eine von dem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde erstellte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftbescheinigung.

Ordnungsgemäße Übersetzung der Entscheidung in die deutsche Sprache durch einen anerkannten, für die Übersetzung der Fremdsprache in Deutschland vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer.

Bescheinigung des ausländischen Standesbeamten mit Übersetzung über die Eintragung der Entscheidung im Personenstandsbuch, falls die Entscheidung in einem Staat ergangen ist, nach dessen Recht ihre Wirksamkeit von der Eintragung in ein Personenstandsbuch abhängt.

Heiratsurkunde über die Ehe, die von der Entscheidung betroffen ist oder falls eine Heiratsurkunde nicht beigebracht werden kann, sind die Geburtsurkunden beider Ehegatten vorzulegen.

Staatsangehörigkeitsnachweise der Ehegatten, bezogen auf den Zeitpunkt der Ehescheidung.

Keine Heimatstaatsentscheidung liegt vor, wenn

  • einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder
  • wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.

Bei der Prüfung, ob eine Heimatstaatsentscheidung vorliegt, ist restriktiv (einschränkend) vorzugehen. Ein förmliches Anerkennungsverfahren (zuständig für den Landkreis Freising ist der Präsident des Oberlandesgerichts München, Referat V, Prielmayerstraße 5, 80097 München), ist durchzuführen, wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen hat.

Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit, in Zweifelsfällen eine ausländische Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung zur förmlichen Anerkennung vorzulegen.

Ansprechpartner

Edmund Muskatewitz

Tel.Nr.: 08161/600-61951

Fax: 08161/600-698

E-Mail: edmund.muskatewitz[at]kreis-fs.de

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