Vorlesen

Schulverwaltung

1. Kostenfreiheit des Schulweges

 

Ansprechpartner:
Frau Heinzinger, Frau Kotchevski, Frau Ohlmeyer

 

Wenn Sie im Landkreis Freising wohnen, können Sie einen Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges für folgende öffentliche (staatliche und kommunale) sowie staatlich anerkannte Schulen stellen:

 

  • Realschulen 5. bis 10. Klasse
  • Gymnasien 5. bis 10. Klasse
  • Wirtschaftsschulen 6. bis 10. Klasse
  • Berufsfachschulen nur 10. Klasse
  • Berufsschulen nur 10. Klasse im Vollzeitunterricht (BGJ, BVJ, BIJ, BIK)
  • Sonderpädagogisches Förderschulzentrum Freising/Pulling (1. bis 9. Klasse) + Außenstelle in Moosburg (1. bis 4. Klasse)

 

Fachakademien, Kollegs und Abendschulen fallen nicht unter den Kreis der berechtigten schulischen Einrichtungen.

Für staatlich genehmigte Schulen besteht kein Anspruch auf Gewährung von Kostenfreiheit des Schulweges.

Bezüglich der Leistungsgewährung für Grund- und Mittelschulen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnsitzes.

 

Bei der Kostenfreiheit des Schulweges haben öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich Vorrang.

Ein Anspruch auf Beförderung besteht dem Grunde nach dann, wenn der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besucht wird. Bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreichbar ist. Der geringste Kostenaufwand wird in der Regel anhand der Monatskarten im gültigen Tarif ermittelt. Andere Gesichtspunkte (z. B. Entfernung in km oder Fahrzeit) spielen hierbei keine Rolle, sofern keine Unzumutbarkeit vorliegt.

Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich, soweit der kürzeste zumutbare Fußweg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer, für Vorschulkinder und für Schüler/innen des Förderzentrums Freising Jahrgangsstufe 1 bis 4 länger als zwei Kilometer ist.

 

Ausnahmeregelungen

 

Wenn die vorgeschriebene Mindest-Wegstrecke nicht erreicht wird, besteht ein Beförderungsanspruch (sofern auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind) ausnahmsweise nur bei Vorliegen einer der nachstehenden Gründe:

 

  • Besondere Gefährlichkeit bzw. besondere Beschwerlichkeit:
    Bitte begründen Sie diese besondere Gefährlichkeit oder besondere Beschwerlichkeit ausführlich. Eine allgemeine Gefährdung durch den Straßenverkehr ist hierbei jedoch nicht ausreichend, sondern nur eine außergewöhnliche Gefährdungssituation. Bitte beachten Sie, dass diese bei Vorliegen einer altersgemäßen Entwicklung ab der Jahrgangsstufe 5 und höher grundsätzlich nicht mehr anzunehmen ist.
    Die Festlegung eines besonders gefährlichen Schulweges erfolgt durch den Verkehrssicherheitsbeauftragten des Landkreises bzw. der Stadt Freising in Verbindung mit der jeweiligen Polizeidienststelle.
     
  • Dauernde Behinderung:
    Hierzu benötigen wir entsprechende Nachweise (Schwerbehindertenausweis mit Vorder- und Rückseite). Ersatzweise gilt ein aktuelles fachärztliches Attest mit folgenden Angaben:

    - Art der Behinderung
    - Zeitpunkt, seit wann die Behinderung besteht
    - Zeitpunkt, bis zu dem der/die Schüler/in noch voraussichtlich behindert sein wird
    - Ausführliche Beschreibung, warum und in welchem Umfang die dauernde Behinderung die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt.
     

Sie können den Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges über nachfolgenden Link online stellen und ein aktuelles Foto (Gesicht muss gut erkennbar sein) sowie evtl. erforderliche Nachweise direkt hochladen.

 

Kann auch der private Pkw benutzt werden?

 

  • Die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für die Fahrten zur Schule kann nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn die Fahrten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder den eingerichteten Schulbussen durchgeführt werden können.
  • Die Anträge auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges sind zu Beginn des Schuljahres zu stellen.
  • Diese Anträge werden auf Anforderung zugesandt.

 

 

Information für Schüler/innen ab der 11. Klasse

 

Wir möchten die Schüler/innen der 11. Klassen darauf hinweisen, dass der Beförderungsanspruch nur bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 gilt. Ab der 11. Klasse haben die Schüler/innen nur noch einen Erstattungsanspruch. Die Regelung gilt für Schüler/innen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten

 

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen (FOS) und Berufsoberschulen (BOS)
  • Berufsschulen in Teilzeitunterricht (hier jedoch nur für den Schulweg, nicht für den Weg zur Ausbildungsstätte).

 

Für diese Schüler/innen erstattet der Landkreis auf Antrag die notwendigen Kosten der Beförderung, wenn unter anderem folgende Anspruchsvoraussetzungen nach dem SchKfrG erfüllt sind:

 

  • es wurde die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart, Schulform und Ausbildungsrichtung besucht und
  • der Schulweg betrug in einer Richtung mehr als 3 Kilometer

 

Eine weitere Voraussetzung für die Fahrtkostenerstattung ist, dass die vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Beförderungskosten die Familienbelastungsgrenze von derzeit 320,00 Euro pro Schüler bzw. 490,00 Euro pro Familie überstiegen haben. Es können nur die günstigsten Fahrkarten erstattet werden.

 

 

Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorausgegangene Schuljahr beim zuständigen Landratsamt zu stellen. Anträge, die nach dem 31. Oktober im Landratsamt eingehen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Wichtige Hinweise:

 

Nur wenn die/der Schüler/in während des Schuljahres, für das die Fahrtkostenerstattung beantragt wird, ihren/seinen überwiegenden gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Landkreises Freising hatte, ist das Landratsamt Freising zuständig. Andere Schüler/innen wenden sich an ihren Landkreis oder ihre kreisfreie Stadt.

 

Es werden nur die Kosten des günstigsten Fahrtarifs anerkannt.

 

Die gekauften Fahrausweise müssen dem Antrag chronologisch sortiert und aufgeklebt beigefügt werden. Weitere Informationen entnehmen sie bitte den Hinweisen auf dem Antragsformular.

 

Volle Kostenübernahme (Wegfall der Familienbelastungsgrenze):

 

  • Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung ab Beginn des dem Bezug des Kindergeldes folgenden Monats in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet (iKindergeldnachweis für den Monat August vor Beginn des Schuljahres benötigt, z. B. für das Schuljahr 2023/2024 vom August 2023 usw.).
    Mit dem Antrag auf Kostenerstattung sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen (z.B. Kopie des Kontoauszugs, Kindergeldbescheinigung, Kopie des aktuellen Leistungsbescheides).
     
  • Das Gleiche gilt, wenn ein Unterhaltsleistender oder ein/e Schüler/in Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), auf Bürgergeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.

 

Vorrangig sind in der Schülerbeförderung die Öffentlichen Verkehrsmittel (ÖPNV) zu nutzen.


Der Einsatz eines privateigenen Kraftfahrzeuges kann daher nur anerkannt werden, wenn ausreichend Gründe vorliegen (z.B. keine öffentlichen Verbindungen vorhanden, Zeitersparnis an mind. 3 Tagen in der Woche um mehr als 2 Stunden). Wir empfehlen den Einsatz eines privaten Fahrzeuges auf dem ganzen oder teilweisen Schulweg grundsätzlich zu Schuljahresbeginn (in den ersten Wochen nach Festsetzung des Stundenplanes) zu beantragen. Das erforderliche Antragsformular können Sie gerne bei uns telefonisch anfordern.


2. Schulpflichtangelegenheiten, Schulzwang, Bußgeldverfahren

 

Für Themen rund um Schulpflichtangelegenheiten, Schulzwang sowie Bußgeldverfahren melden Sie sich bitte bei der folgenden Ansprechpartnerin.

Ansprechpartnerin: Frau Hegner

 

Damit wir Ihr Anliegen zeitnah bearbeiten können und ein Mailzugang auch bei Urlaub oder Krankheit sichergestellt wird, bitten wir Sie, unsere zentrale E-Mail-Adresse zu nutzen:

schulpflichtangelegenheiten[at]kreis-fs.de
 


Ansprechpartner

Hermann Gerich

Sachgebietsleitung 

Zimmer 11, Münchner Str. 8

Postanschrift: Landshuter Str. 31

Tel. 08161/600-62150

Fax: 08161/600-662

E-Mail: schulverwaltung[at]kreis-fs.de

 

Kerstin Hegner

Mo-Do vorm.

Zimmer 5, Münchner Str. 8

Postanschrift: Landshuter Str. 31

Tel. 08161/600-62175

Fax: 08161/600-662

E-Mail: schulpflichtangelegenheiten[at]kreis-fs.de

 

Monica Kotchevski

Zimmer 7, Münchner Str. 8

Postanschrift: Landshuter Str. 31

Tel. 08161/600-62172

Fax: 08161/600-662

E-Mail: schulverwaltung[at]kreis-fs.de

 

Pia Ohlmeyer

Zimmer 7, Münchner Str. 8

Postanschrift: Landshuter Str. 31

Tel.Nr.: 08161/600-62173

Fax: 08161/600-662

E-Mail: schulverwaltung[at]kreis-fs.de

 

 

Julia Heinzinger

Zimmer 7,  Münchner Str. 8

Postanschrift: Landshuter Str. 31

Tel. 08161/600-62171

Fax: 08161/600-662

E-Mail: schulverwaltung[at]kreis-fs.de

 

 

Bürgerservice Kontakt

Kontakt
Sie können uns Ihre Fragen, Wünsche, Anregungen oder Beschwerden mitteilen. Wir werden diese umgehend bearbeiten und Sie darüber informieren, wie es weiter geht.
Mit der Nutzung dieses Formulares stimmen Sie zu, dass wir Ihre Daten speichern und verarbeiten. Weitere informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Bürgerhilfsstelle