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Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung kennt insbesondere in ihren §§ 33 und 34 eine Vielzahl von erlaubnispflichtigen Gewerben.

 

Das SG 32 ist zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse

  • § 33i Spielhallenerlaubnis
  • § 34a Bewachungsgewerbe
  • § 34b Versteigerergewerbe

Für Erlaubnisse nach

  • § 34c Makler, Wohnimmobilienverwalter, Bauträger und Baubetreuer 
  • § 34d Versicherungsvermittler
  • § 34e Versicherungsberater
  • § 34f Finanzanlagenvermittler 
  • § 34h Honorar-Finanzanlagenvermittler
  • § 34i Immobiliardarlehensvermittler

 

wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern.

 


Achtung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ist die Zuständigkeit für die Erlaubnisse nach § 34 c der Gewerbeordnung vom Landratsamt Freising auf die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern übergegangen.

Prüfberichte/Negativerklärungen nach der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV) sind erstmals für das Kalenderjahr 2019 und dann für die Folgejahre bei der Industrie- und Handelskammer vorzulegen. Prüfberichte/Negativerklärungen bis einschließlich des Jahres 2018 sind weiterhin dem Landratsamt Freising vorzulegen.

 


Dokumente für die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung


Ansprechpartner

Frau Pauer
Tel.: 08161/600-350
Fax: 08161/600-651
E-Mail: gewerbeamt[at]kreis-fs.de

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