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Gewerbeuntersagung

Das SG 32 ist ebenfalls für Gewerbeuntersagungen und die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes nach erfolgter Untersagung zuständig.

 

Sofern entsprechende Sachverhaltsermittlungen ergeben, dass ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, ist die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf in diesem Fall ein, mehrere nicht oder grundsätzlich kein Gewerbe mehr ausüben.

 

Die Unzuverlässigkeit kann sich aus verschiedenen Tatsachen ergeben. Es können wiederholte, einschlägige Rechtsverstöße, zum Beispiel Betrug ebenso wie finanzielle Rückstände insbesondere bei Behörden, wie dem Finanzamt, aber auch das Bestehen privater Schulden, die nicht im Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe stehen zu der Annahme der Unzuverlässigkeit führen. 

 

Wenn eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde, so gilt diese grundsätzlich dauerhaft im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird in das Gewerbezentralregister aufgenommen.

 

Sofern die Untersagungsgründe später weggefallen sind (z.B. finanzielle Rückstände beglichen worden sind) und das Gewerbe wieder ausgeübt werden soll ist die Wiedergestattung zu beantragen.

 

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gewerbeamt[at]kreis-fs.de wenden.

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