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Allgemeinverfügung: Maskenpflicht und Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen

Seit einer Woche gilt auf bestimmten öffentlichen Plätzen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Verbot des Konsums von Alkohol im Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. Das Landratsamt Freising hat die Lage seither beobachtet und festgestellt, dass manche Bereiche nicht so stark frequentiert sind wie zunächst angenommen.

 

Maskenpflicht und Alkoholverbot sollen nur dort gelten, wo zumindest zeitweise viele Menschen unterwegs sind und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Daher hat das Landratsamt in Abstimmung mit Polizei und Gemeinden eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die die Version vom 21. Oktober ersetzt. Diese gilt voraussichtlich ab Samstag, 31. Oktober, und ist vorerst bis zum Ablauf des 14. November 2020 befristet.

 

Allgemeinverfügung

 

Im Vergleich zur bisherigen Regelung haben sich dadurch einige Änderungen ergeben. Für folgende öffentliche Plätze gilt damit ab 31. Oktober 2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Verbot des Konsums von Alkohol im Zeitraum von 21 bis 6 Uhr:

 

In der Gemeinde Allershausen sind nur noch die Glonntal-Terrassen betroffen, der Johannes-Boos-Platz nicht mehr.

 

In der Stadt Freising gibt es am Stein-Center und am Fürstendamm keine Maskenpflicht und kein Alkoholverbot mehr.

In der Innenstadt und am Bahnhof aber schon. Der Innenstadtbereich wurde nun konkreter nach Straßen festgelegt. Demnach gelten die Regelungen nur noch in der Amtsgerichtsgasse, Heiliggeistgasse, Marienplatz, Obere Hauptstraße, Untere Hauptstraße, Ziegelgasse, General-von-Nagl-Straße zwischen Heiliggeistgasse und Isarstraße, Bahnhofstraße sowie am Bahnhofplatz zwischen Bahnlinie und Münchner Straße.

 

In den anderen Gemeinden ändert sich an den vorgegebenen Plätzen nichts.

 

Neufahrn: Bahnhofstraße, Marktplatz, Freizeitgelände Galgenbachweg/Keltenweg mit Skaterbahn östlich des Gymnasiums.

 

Gemeinde Eching: Bahnhofstraße, Bahnhof mit Vorplätzen Nord und Süd, Bürgerplatz.

 

Gemeinde Hallbergmoos: Rathausplatz.

 

Stadt Moosburg: Bahnhofstraße, Auf dem Gries sowie die Landshuter Straße ab der Einmündung Viehmarktgäßl bis zur Kreuzung Stadtwaldstraße.

 

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, befreit. Außerdem ist das Abnehmen der Maske zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

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