Neuigkeiten in Sachen Bürgertests: Am Donnerstagmorgen hat das Landratsamt Freising ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erreicht. Demnach werden noch mit dem heutigen Tag, Donnerstag, 30.6.2022, die kostenlosen Bürgertests für asymptomatische Personen einschränkt.
Davon betroffen sind:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen oder Kontakt zu einer Person haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an Covid zu erkranken;
- Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben.
Diese Personengruppen müssen gemäß § 4a Abs. 1 Nummer 6 und 7 der TestV n.F. einen Eigenanteil von drei Euro entrichten, können diese Testung aber nicht im Testzentrum Landkreis Freising durchführen lassen. Sie müssen sich an einen privaten Anbieter wenden.
In der lokalen Teststation des ÖGD werden nur Personen getestet, die Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben.
Auch weiterhin kostenlos mit dem PoC-Antigen-Test testen lassen können sich im Testzentrum Luitpoldanlage:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (Freitestung),
- Personen, die als Besucher, Behandelte oder Bewohner Kontakt zu einem Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentrum, ambulante Pflege, ambulante Dienste, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen oder einer stationären Pflegeeinrichtung haben,
- Personen die nach § 29 SGB IX Personen beschäftigten, sowie Personen die dort beschäftigt sind (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung),
- Personen, die als pflegende Angehörige im häuslichen Umfeld nicht erwerbsmäßig pflegen,
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im selben Haushalt leben.