Nach den aktuellen Corona-Beschlüssen gelten ab Montag, 15. März verschiedene Regelungen für Schulen nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) – je nachdem wie hoch die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner ist. Gleiches gilt für die (weitere) Öffnung der Kindertageseinrichtungen, für Kindertagespflegestellen und für Ferientagesbetreuung.
In der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist festgelegt, dass die 7-Tage-Inzidenz jeweils am Freitag entscheidend dafür ist, welche Unterrichtsform und welche Öffnungsregel für Kindertageseinrichtungen in der gesamten Woche darauf gilt. Das Landratsamt Freising wird immer freitags auf seiner Homepage die maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem aktuellen Stand des Robert Koch-Instituts amtlich bekannt geben. Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen.
Derzeit liegt 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freising im Bereich zwischen 50 und 100. Ist das auch am Freitag so, dann gilt ab Montag, 15. März, Folgendes:
- Präsenzunterricht in allen Schularten und Klassen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, sonst Wechselunterricht.
- Auf dem Schulgelände, in der Mittagsbetreuung und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht, für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Die Bestimmungen gelten auch für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
- Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist ab 15. März zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Dies entspricht der aktuell schon geltenden Regelung.