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Notbetrieb stillgelegter Holzöfen soll zum Gassparen beitragen: Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme

Der Einsatz von Holz ist ein wichtiger Beitrag zur Einsparung fossiler Energieträger. Wegen einer möglichen Gasmangellage in der bevorstehenden Heizperiode können deshalb unter bestimmten Voraussetzungen stillgelegte private Holzfeuerungen in Bayern im Notfall wieder befristet in Betrieb genommen werden. Das Landratsamt Freising hat dazu am 18. August eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2023 gilt. Damit können Ausnahmezulassungen erteilt und aufwändige Einzelfallentscheidungen vermieden werden.

 

Ältere Holzfeuerungen wie Einraumfeuerungsanlagen (zum Beispiel Kamin- oder Kachelöfen, die nur einen Raum heizen) oder zentrale Heizungsanlagen, die wegen der Sanierungsfristen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) bereits außer Betrieb genommen, aber noch nicht abgebaut wurden, können für eine Übergangszeit im Notfall wieder genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sie den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.

 

Grundlage der zeitlich befristeten Genehmigung sind die vom Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk erstellten Formulare zum Vorhalten einer Heizungsanlage für feste Brennstoffe für den Notbetrieb („Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ und „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“).

 

Der Betreiber muss die Aufnahme des Betriebs dem Landratsamt Freising formlos anzeigen und eine Kopie des entsprechenden Formulars beim Landratsamt Freising, Immissionsschutz, Landshuter Str. 31, 85356 Freising oder per E-Mail an immissionsschutz[at]kreis-fs.de einreichen. Gleichzeitig ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger über die Betriebsaufnahme zu unterrichten.

 

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