Informationen für positiv Getestete und Kontaktpersonen
Informationen für positiv Getestete
Seit 8. April 2023 gibt es keine staatlich angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen mehr.
Verhaltensempfehlungen
Positiv getesteten Personen wird empfohlen,
- unnötige Kontakte zu anderen Mitmenschen zu vermeiden
- gehen Sie, soweit möglich, ihrer beruflichen Tätigkeit von zuhause aus nach
- verzichten Sie auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie
- einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske zu tragen
Amtliche Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot:
Mit der Aufhebung der AV Corona-Schutzmaßnahmen entfällt ab 1. März 2023 das angeordnete Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG.
Die Bearbeitung der bislang gestellten bzw. der noch innerhalb der grundsätzlich zweijährigen Frist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG möglichen Anträge bleibt ebenso unberührt, wie die Erstattungsmöglichkeit im Falle individueller Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG. Für diese Fälle kann eine schriftliche Bescheinigung für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen auf Anfrage beim Gesundheitsamt beantragt werden.
Informationen für Verdachtspersonen
Vorgehen für alle symptomatischen Personen und allemittels Selbsttest positiv getesteten Personen
- Empfehlung zur freiwilligen häuslichen Absonderung
- umgehende hausärztliche Vorstellung
Keine amtliche Bescheinigung bei freiwilliger Selbstisolation
Eine Bescheinigung über den Zeitraum einer freiwilligen Absonderung kann vom Gesundheitsamt nicht ausgestellt werden.
Informationen für enge Kontaktpersonen
Verhaltensempfehlung
- eigenverantwortliche Reduktion von Kontakten
- möglich Arbeit im Homeoffice
- besondere Beachtung von Hygieneregeln (AHA+L)
- Selbstbeobachtung auf COVID-19 typische Symptome zu beobachten
- Freiwillige Selbsttestung