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Fischereiwesen

Ansprechpartner:

Frau Riedl

Zimmer 517

Tel.: 08161 600-363

Fax: 08161 600-694

E-Mail: JagdundFischerei[at]kreis-fs.de

                Vertretung:

                Herr Alkofer

                Zimmer 519

                Tel.: 08161 600-342

                Fax: 08161 600-694

                E-Mail: JagdundFischerei[at]kreis-fs.de


Aktuelles

Bitte beachten Sie, dass das Landratsamt nicht für die Erteilung von Fischereischeinen zuständig ist! Wenden Sie sich dafür an Ihre Wohnsitzgemeinde!

 

Moderner Dienstausweis für Fischereiaufseher

Die Fischereiaufseher in Bayern erhalten zukünftig einen modernen Dienstausweis im Scheckkartenformat mit fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmalen. Um den Austausch der bisherigen Ausweise gegen die neuen Kartenausweise effizient zu gestalten, hat das “Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ den Behördenverlag Jüngling beauftragt, hierfür ein medienbruchfreies Verfahren zu entwickeln und umzusetzen.

Die Fischeraufseher können über den nachfolgenden Link den "Antrag auf Neuerstellung oder Austausch Dienstausweis für Fischereiaufseher" online ausfüllen:
https://ozg-stadt.de/OZG_FS/findform?shortname=bystmelf_faaus&formtecid=3&areashortname=LK_FS

 


Fischereiaufseher

Die Fischereiberechtigten können zur Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln, beim Landratsamt Fischereiaufseher bestätigen lassen.

 

Als Fischereiaufseher darf nur bestätigt werden, wer volljährig, gesundheitlich und zuverlässig sowie zeitlich in der Lage ist, die Aufgaben des Fischereiaufsehers regelmäßig und ordnungsgemäß  wahrzunehmen. Die Bestätigung ist außerdem davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein besitzt und über ausreichende Kenntnisse verfügt. Diese müssen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest nachgewiesen werden.

 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (Antrag Fischereiaufseher)
  • unterschriebene Datenschutzerklärung (Datenschutz Fischerei)
  • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest für Fischereiaufseher
  • ein aktuelles Lichtbild
  • Kopie des Fischereischeines
  • Polizeiliches Führungszeugnis des vorgeschlagenen Fischereiaufsehers

Erlaubnisscheine

Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde:

Gewässerbewirtschaftende z. B. Fischereivereine dürfen Erlaubnisscheine nur ausstellen, wenn die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) dies genehmigt hat (Art. 26 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz). Für ein Gewässer können sowohl schriftliche als auch elektronische Erlaubnisscheine beantragt werden.

Gewässerbewirtschaftende, die elektronische Erlaubnisscheine ausgeben möchten, müssen im Antrag auf Genehmigung an die KVB folgende Angaben machen:

  • Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) der antragstellenden Person,
  • ihre Rechtsstellung (dinglich fischereiberechtigt, fischereiausübungsberechtigt durch Pacht oder als Genossenschaftsvorstand); bei Fischereipacht zusätzlich die Einverständniserklärung der Verpächter,
  • Lage (Gemarkung) und Art (natürlich/künstlich angelegt, fließend/stehend, geschlossen/nicht geschlossen) des Fischwassers beziehungsweise der Gewässer; Zugehörigkeit zum Gebiet einer Fischereigenossenschaft,
  • Art des Fischereirechts (unbeschränkt/beschränkt, Koppelfischerei) und dessen räumlicher Umfang; Bewirtschaftung des Fischwassers (haupt- oder nebenberuflicher Erwerb/nicht erwerbsmäßig),
  • Art der beantragten Erlaubnisscheine (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine), erstrebte Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der Scheine sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen
  • der bzw. die zugelassenen Anbieter, deren Verfahren zum Ausstellen elektronischer Erlaubnisscheine der Antragsteller/die Antragsteller nutzen möchte und
  • bezogen auf jeden zugelassenen Anbieter die genaue Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der elektronischen Erlaubnisscheine.
  •  

Die KVB legt im Genehmigungsbescheid für das jeweilige Gewässer die Anzahl der auszugebenden Erlaubnisscheine fest, aufgeteilt nach Jahres-, Wochen- und Tagesscheinen.

Die KVB legt auch fest, ob die Ausgabe

  • elektronisch (bezogen auf jeden Anbieter) oder
  • schriftlich erfolgt.

Die Siegelung durch die KVB entfällt bei Erlaubnisscheinen in elektronischer Form (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Fischereigesetz).

 


Elektrofischen

Elektrofischerei darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes betrieben werden!

 

Die Erlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur erteilt

  • zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
  • bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
  • zur Gewässerbewirtschaftung,
  • zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,

soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis zur Elekrofischerei kann der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte beantragen. Über die Ergebnisse der Elektrofischerei sind Aufzeichnungen (Formblatt Aufzeichnungen) zu führen.

Der Berechtigungsschein wird befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer erteilt.

 

 

Voraussetzung:

Der Berechtigungsschein zur Ausübung der Elektrofischerei wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

  • nachweist, dass der Elektrofischer einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
  • einen gültigen Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät vorlegt
  • und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, deren Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro für Personenschäden, 300.000 Euro für Sachschäden und 10.000 Euro für Vermögensschäden beträgt.

Den Bedienungsschein für die persönliche Ausübung der Elektrofischerei stellt die Bayerische Landesanstalt für Fischerei nach Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und Bestehen einer abschließenden Prüfung aus.

 

 

Verfahrensablauf:

Der Antrag (Antrag Elektrofischerei) auf Elektrofischerei kann entweder bei den Kreisverwaltungsbehörden oder bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt werden.

Wird der Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt, leitet diese den Antrag zur Stellungnahme an die Fischereifachberatung beim Bezirk weiter. Anschließend prüft der Bezirk als Sachverständige gemäß Art. 62 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) den Antrag und erstellt ein fischereifachliches Gutachten, in dem meist auch eine Auflagenliste für die Durchführung der Elektrofischerei vorgegeben wird.

Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt anschließend auf Basis dieses Gutachtens einen Bescheid. Wird der Antrag direkt bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt, wird der Antrag zusammen mit der Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde weitergeleitet.

Der Kreisverwaltungsbehörde oder der Fischereifachberatung des Bezirks sind auf Verlangen Aufzeichnungen (z. B. Fangmeldungen) zu übermitteln.

 

Kosten:

Keine

 

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)

Nr. 20 Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)

 


Aufgabenbereiche

Fischereirecht

  • Bestätigung zum Fischereiaufseher
  • Beratung und Auskünfte in fischereirechtlichen Angelegenheiten
  • Genehmigungen zur Ausstellung (einschl. Änderungen) von Fischereierlaubnisscheinen
  • Genehmigung zur Ausübung der Elektrofischerei
  • Prüfung und Hinterlegung von Fischereipachtverträgen
  • Führen der Fischwasserkartei
  • Behördliche Bestätigung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang (für Fischereivereine und Fischwasserpächter)
  • Ausnahmegenehmigung von der Ausübung der Elektrofischerei


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