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SG 43 Bauen, Landkreisentwicklung

Bauwesen, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Wohnraumförderung und -bindung, Landkreisentwicklung

 

Allgemeine Informationen

Mit der häufigen, trotzdem bitteren Erkenntnis "man müsste zweimal bauen können" tröstet sich mancher Bauherr über zu spät festgestellte Fehler oder unerfüllte Wünsche seines in der Regel teueren "Traumhauses" hinweg. Dies ist nicht verwunderlich angesichts der vielfältigen Anforderungen und Zwänge, denen heute der Hausbau unterliegt. Mängel und Kostensteigerung sind aber weitgehend zu vermeiden, wenn bestimmte Grundsätze beim Planen und Bauen eines Hauses beachtet werden.

 

Aufgabenverteilung


Formulare und Dokumente

Nachfolgend finden Sie sämtliche Formulare (Bauantrags - Genehmigungsfreistellung - Vorbescheid oder auch Brandschutzbescheinigungen) sowie weitere Formulare für den Schriftverkehr (Bauherrnwechsel, Antrag auf isolierte Befreiung usw.).

► Formulare Bauverfahren

► Weitere Formulare für den Schriftverkehr

► Formulare Denkmalschutz


Wettbewerb "Gute Baugestaltung" 2021/22

Seit mehr als 40 Jahren gibt es den Wettbewerb „Gute Baugestaltung“. Auch 2021/22 loben ihn Landkreis und Kreishandwerkerschaft Freising wieder aus, um qualitätsbewusstes Bauen im Landkreis zu würdigen und der Öffentlichkeit vorzustellen sowie Beispiele für zukünftiges Bauen zu präsentieren. „Der Preis soll zum einen eine Anerkennung dessen sein, was bereits geleistet wurde, andererseits aber auch einen Impuls in die Zukunft setzen“, sagt Landrat Helmut Petz.
Die Preisverleihung erfolgte im Juli 2022.


Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Zum 01.02.2021 ist die Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft getreten.

Wesentliche Inhalte sind:

1.  Abstandsflächen

Grundsätzlich gilt nunmehr eine andere Abstandsflächentiefe:
Statt bisher 1 H und 0,5 H an je 2 Seiten sind es jetzt 0,4 H an allen Seiten des Gebäudes, es sei denn durch Satzung der Gemeinde wird etwas anderes geregelt.

H ist dabei die Wandhöhe, berechnet von der Oberkante des Geländes bis zum Schnittpunkt mit der Oberkante der Dachhaut. Während die so ermittelte Abstandsfläche an allen Seiten im Regelfall bisher ein Rechteck darstellte, ist es nunmehr im Bereich der Giebelseite ihr verkleinertes Abbild. Im Bereich der Traufseite wird 1/3 der Dachhöhe bis zu einer Dachneigung von 70°, im Übrigen die gesamte Dachhöhe hinzugerechnet.

Einige Gemeinden des Landkreises haben von der Möglichkeit des Erlasses einer Abstandsflächensatzung Gebrauch gemacht und ein von der BayBO abweichendes Abstandsflächenrecht beschlossen. Die jeweiligen Regelungen entnehmen Sie bitte der Homepage der Gemeinde bzw. den jeweiligen Bekanntmachungen.

2.  Einführen einer Genehmigungsfiktion

Die Möglichkeit des Eintritts der Genehmigungsfiktion gilt nur für Bauanträge im vereinfachten Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, die ausschließlich oder überwiegend  (= mehr als 50 % der Hauptnutzfläche) dem Wohnen dienen, zum Gegenstand haben - inklusive der Nutzungsänderung zur Schaffung von Wohnraum.

Die 3-Monats-Frist für die Entscheidung beginnt, wenn
a)  das Landratsamt innerhalb von 3 Wochen keine Unterlagen nachverlangt  (es zählt das Datum des Postversands des Nachforderungsschreibens)
    oder
b) vom Landratsamt innerhalb von 3 Wochen nachgeforderte Unterlagen   vollständig und mängelfrei vorgelegt wurden.

Die 3-Monats-Frist kann seitens des Landratsamtes einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist ( Art. 42 a Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ). Hierüber wird der Bauherr schriftlich und mit einer Begründung informiert.

Wird trotz Vorliegen vollständiger und mängelfreier Unterlagen nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden und liegen keine Gründe für eine Fristverlängerung vor, tritt die sogenannte Genehmigungsfiktion ein.

Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird dem Bauherrn, der Gemeinde und den betroffenen Nachbarn, die dem Bauantrag nicht zugestimmt haben, unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

Auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion kann der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist schriftlich verzichten.

Die vorgenannten Fristen gelten für Bauanträge, die nach dem 01.05.2021 eingereicht werden.
 

3.  Nachbarbeteiligung

Eine weitere wesentliche Änderung gibt es auch bzgl. Nachweis der Nachbarbeteiligung:

Gegenüber der Baugenehmigungsbehörde ist seitens des Bauherrn zwingend nur noch anzugeben, welche Nachbarn dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. Sämtliche Nachbarn sind unabhängig davon mit vollständigen Namen und Adressen anzugeben.

Wenn das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist und ein betroffener Nachbar laut Angabe des Bauherrn der Planung nicht schriftlich zugestimmt hat, erhält der Nachbar vom Landratsamt eine schriftliche Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Wenn der Nachbar lt. Angabe des Bauherrn zugestimmt hat, erhält er keine Benachrichtigung über die Baugenehmigung. Falls ein Bauvorhaben nicht genehmigt werden kann, werden die Nachbarn – wie bisher – nicht informiert.
 

4.   Freistellungsverfahren für Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB)

Ein Bauantrag hierfür kann unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayBO freigestellt sein bzw. von der Gemeinde freigestellt werden.

 

Bebauungspläne im Landkreis

Hier kommen Sie auf die Bebauungspläne im Landkreis.


Links


Weitere Infos

Ansprechpartner

Bauamt im Landkreis
Tel.Nr.: 08161/600-189
E-Mail: bauamt[at]kreis-fs.de

 

Sachgebietsleiter Bauamt
(Verwaltung)

Ernst Hilpert
Zimmer 143
Tel.Nr..: 08161/600-180
Fax: 08161/600-171
E-Mail: ernst.hilpert[at]kreis-fs.de

Sachgebietsleiter Bauamt
(Technik)
Kreisbaumeisterin

Antonia Seubert
Zimmer 142
Tel.Nr.: 08161/600-188
Fax: 08161/600-171
E-Mail: antonia.seubert[at]kreis-fs.de

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