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Gewerbemeldung

Die Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit ist grundsätzlich zeitgleich anzuzeigen.

 

Als Gewerbe versteht man hierbei jegliche Tätigkeit, die die folgenden vier Punkte erfüllt:

  • Dauerhaftigkeit (entweder muss die Tätigkeit fortgesetzt ausgeübt werden, oder zumindest eine Wiederholungsabsicht z.B. bei Saisonbetrieben oder jährlichen Festen bestehen)
  • Erlaubte Tätigkeit (die Tätigkeit darf nicht verboten oder sozial unwert sein)
  • Gewinnerzielungsabsicht (es entscheidet allein die Absicht Gewinn zu erzielen zu wollen, nicht die Absicht wofür dieser Gewinn eingesetzt werden soll)
  • Selbstständigkeit (der Gewerbetreibende muss das unternehmerische Risiko tragen und muss weisungsunabhängig arbeiten)

 

Auch Gewerbe, aber von den Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen, sind -grob bezeichnet- die drei folgenden Betätigungsfelder:

  • Primärproduktion (Land-/Forstwirtschaft)
  • Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Vermietung einer eigenen Immobilie)
  • Tätigkeiten im Sinne des § 6 GewO (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte und Apotheker)

 

Eine genaue Auflistung, der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Tätigkeitsfelder findet sich in § 6 GewO

 

Die Gewerbemeldung ist ausschließlich bei der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befinden soll, abzugeben.

 

Das SG 32 kann weder Gewerbemeldungen annehmen, noch diese weiterleiten oder Auskünfte aus dem Gewerberegister erteilen, da die Zuständigkeit für diesen Bereich alleine bei den Gemeinden liegt.

 

Die Gewerbemeldung ist unmittelbar mit der Aufnahme des Gewerbes abzugeben. Sobald das Gewerbe nicht mehr weiter betrieben wird, ist auch die Aufgabe des Gewerbes unmittelbar der Gemeinde zu melden.

 

Unrichtige, unvollständige oder verspätete Gewerbemeldungen können durch das SG 32 als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

 

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