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Bildung und Teilhabe

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben seit 01.01.2011 einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen/mehrtägigen Fahrten, dem Mittagessen in Kita und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung folgt der Leitidee: Mitmachen möglich machen - Chancen eröffnen.


Anspruchsvoraussetzungen


Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht für Kinder und Jugendliche aus Familien, die eine der nachfolgend genannten Sozialleistungen beziehen:

 

  • Wohngeld (Miet-/Lastenzuschuss) nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Sozialhilfe: Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 

 

„Wichtige Information: Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Bildungs- und Teilhabebedarfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, wurde zum 01.07.2026 auf das Jobcenter Freising übertragen. Entsprechende Anträge/Bedarfsanzeigen reichen Sie daher bitte ab 01.07.2026 direkt beim Jobcenter Freising (Parkstraße 11, 85356 Freising) ein. Bei Fragen hierzu können Sie sich telefonisch an die Servicenummer 08161/4590-0 wenden. Für Bezieher/innen von Wohngeld (WoGG), Kinderzuschlag (BKGG), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) verbleibt die Zuständigkeit beim Sachgebiet 25 (Sozialhilfe und Flüchtlingsmanagement) im Landratsamt Freising.“

 

Sollte kein Sozialleistungsbezug vorliegen, besteht die Möglichkeit beim Jobcenter Freising eine Berechnung durchführen zu lassen, bei der dem bestehenden Gesamtbedarf das Gesamteinkommen gegenübergestellt wird. Sollte das Einkommen zwar ausreichen, den Lebensunterhalt zu bestreiten, jedoch bestehende Bedarfe für Bildung und Teilhabe (z. B. Kosten für Klassenfahrten, Schulbedarf, usw.) nicht mehr decken, besteht für die Bildungs- und Teilhabebedarfe Hilfebedürftigkeit und damit Anspruch auf entsprechende Leistungen.

Das Bildungspaket gilt für bedürftige Kinder und Jugendliche, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Im Rechtskreis SGB XII und AsylbLG sind der Bezug einer Ausbildungsvergütung sowie die Altersgrenze von 25 Jahren irrelevant. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. Musikschule oder Sportverein) werden in allen Rechtskreisen zwar unabhängig vom Erhalt einer Ausbildungsvergütung, jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.


Leistungen im Überblick

Im Bildungs- und Teilhabepaket werden seit 01.08.2019 folgende Leistungen berücksichtigt:

 

  • Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten (ausgenommen Taschengeld) für Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten von Schule und Kindertageseinrichtung
  • Pauschalbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (grundsätzlich jährliche Anpassung der Leistungshöhe zusammen mit dem Regelbedarf); 65 € für das zweite Schulhalbjahr 2025/26 sowie 130 € für das erste Schulhalbjahr 2026/27.
  • Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder im Kindergarten/in der Kinderkrippe (nicht bei Besuch eines Hortes!)  
  • Übernahme der angemessenen Kosten für eine erforderliche Lernförderung (Nachhilfeunterricht), wenn nach Einschätzung der Lehrkraft das Erreichen der wesentlichen Lernziele ohne eine ergänzende außerschulische Lernförderung nicht möglich ist; eine Versetzungsgefährdung muss hierfür nicht zwingend vorliegen
  • Kostenübernahme für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, wenn die Beförderung notwendig ist und die Kosten hierfür nicht von Dritten übernommen werden
  • Leistungen in Höhe von pauschal 15,00 €/Monat für die Teilnahme an kostenpflichten Freizeitaktivitäten (z. B. Musikschule, Sportverein) sowie Zuschüsse zu weiteren Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Freizeitaktivität stehen (z. B. Ausrüstungsgegenstände, Vereinsausflüge), vorausgesetzt, die Eigenfinanzierung solcher Kosten ist nicht zumutbar

 

Im Rahmen von Bildung und Teilhabe können keine Leistungen für den Kauf eines digitalen Endgerätes (z. B. Tablet, Ipad, etc.) gewährt werden. Allerdings kann beim Bayerischen Landesamt für Schule (Telefon: 089/660677079; E-Mail: support@dsdz.bayern.de) ein Antrag auf Förderung in Höhe von 350,00 € für die Eigenbeschaffung mobiler Endgeräte gestellt werden. Dies erfolgt grundsätzlich online unter www.dsdz.bayern.de.

Für Empfänger/innen von Bürgergeld bzw. Sozialhilfe kommt für den die Förderung übersteigenden Betrag bei der Beschaffung eines digitalen Endgeräts auch eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Jobcenters bzw. der Sozialverwaltung Freising (Gruppe Grundsicherung) bzgl. Leistungen nach § 21 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. § 30 Abs. 10 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht. Dazu muss beim Jobcenter Freising bzw. bei der Sozialverwaltung Freising ein entsprechender Mehrbedarf anzeigt und die Unabweisbarkeit darlegt werden. Zudem ist eine schriftliche Bestätigung der Schule erforderlich, ob ggf. ein Leihgerät vorhanden ist. Den Schulen wurde hierfür ein entsprechendes abgestimmtes Formblatt zur Verfügung gestellt.


Weiterführende Informationen

Für allgemeine Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket klicken Sie bitte hier.


Formulare und Dokumente

Antrag/Anzeige eines Bedarfes für Bildung und Teilhabe

Bestätigung der Schule für Lernförderung

Bescheinigung Teilhabe (Sport, Musik)

Aufklärungsbogen zum Verfahrensablauf

Flyer - ab Juli 2026

Datenschutzhinweise 


Ansprechpartner

Claudia Ilmberger

Sachbearbeitung

Tel.:  08161/600-325 70

Fax:  08161/600-925 00

E-Mail: sozialhilfe-sgb12@kreis-fs.de

Erreichbarkeit: Montag - Freitag  (tägl. von 9 - 12 Uhr)

Zimmer: 627 (Vorsprachen bitte nur mit Termin)

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