Schutzgebiete im Landkreis Freising
Um die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erreichen und eine Sicherung der Artenvielfalt und des Landschaftsbildes gewährleisten zu können, bedarf es Schutzgebiete, in denen diese Ziele vorrangig verfolgt werden können.
Unterschieden wird dabei nach internationalen (v.a. Natura 2000) und nationalen Schutzkategorien (v.a. Natur- und Landschaftsschutzgebiete).
Die genauen Abgrenzungen der im Folgenden erwähnten Schutzgebiete im Landkreis Freising lassen sich im Geoportal des Landkreises Freising (Ebene: Naturschutz) näher betrachten.
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete (Abkürzung: LSG) dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Wichtige Schutzgüter sind neben der Pflanzen- und Tierwelt z.B. Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima oder das Landschaftsbild. Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden.
Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wieder eingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden.
Im Vergleich zu Naturschutzgebieten (NSG) steht der abiotische Ressourcenschutz im Vordergrund.
Die Auswahl und Ausweisung der LSG erfolgt durch die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte (§ 26 BNatSchG; Art. 10 BayNatSchG).
Ampertal
Ampertal im Landkreis Freising, Verordnung vom 06.03.2001
LSG "Ampertal", 1. Änderung der Verordnung vom 29.03.2004
LSG "Ampertal", 2. Änderung der Verordnung vom 20.09.2010
LSG "Ampertal", 3. Änderung der Verordnung vom 14.10.2016
LSG "Ampertal", 4. Änderung der Verordnung vom 22.11.2018
LSG "Ampertal", 5. Änderung der Verordnung vom 21.10.2021
LSG "Ampertal", 6. Änderung der Verordnung vom 04.11.2022
LSG "Ampertal", 7. Änderung der Verordnung vom 18.01.2023
LSG "Ampertal", 8. Änderung der Verordnung vom 10.07.2023
LSG "Ampertal", 9. Änderung der Verordnung vom 06.03.2024
Tertiärer Hügelrand von Maisteig bis Freising
LSG "Tertiärer Hügelrand", Verordnung vom 2.2.2009
LSG "Tertiärer Hügelrand", 1. Änderung der Verordnung vom 10.07.2023
Mooslandschaft südlich Hallbergmoos
LSG "Mooslandschaft südlich Hallbergmoos", Verordnung vom 14.09.1990
LSG "Mooslandschaft südlich Hallbergmoos", 1. Änderung der Verordnung vom 18.10.2005
LSG "Mooslandschaft südlich Hallbergmoos", 2. Änderung der Verordnung vom 10.07.2023
Freisinger Moos und Echinger Gfild
LSG "Freisinger Moos und Echinger Gfild"
LSG "Freisinger Moos und Echinger Gfild", Verordnung vom 20.10.1994
LSG "Freisinger Moos und Echinger Gfild", 1. Änderung der Verordnung vom 21.05.2001
LSG "Freisinger Moos und Echinger Gfild", 2. Änderung vom 08.07.2010
LSG "Freisinger Moos und Echinger Gfild", 3. Änderung vom 17.08.2020
LSG "Freisinger Moos und Echinger Gfild", 4. Änderung vom 10.07.2023
LSG "Freisinger Moos und Echinger Gfild", 5. Änderung vom 23.01.2024
Isartal
LSG "Isartal", Verordnung vom 18.2.1986
LSG "Isartal", Verordnung vom 13.04.2010
LSG "Isartal", 2. Änderung vom 07.10.2014
LSG "Isartal", 3. Änderung vom 13.11.2019
LSG "Isartal", 4. Änderung vom 21.07.2022
LSG "Isartal", 5. Änderung vom 10.07.2023
Die Abgrenzungen der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Freising lassen sich im Geoportal des Landkreises Freising (Ebene: Naturschutz) näher betrachten.
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete dienen als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der biotische Ressourcenschutz steht dabei jeweils im Zentrum des Schutzgedankens. Naturschutzgebiete bilden zusammen mit den Nationalparken die nach Naturschutzrecht am strengsten geschützten Gebiete.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt.
Folgende Naturschutzgebiete (Texte der Verordnung jeweils als pdf) finden sich im Landkreis Freising:
Mallertshofer Holz mit Heiden
NSG Mallertshofer Holz, Verordnung vom 18.10.1994
NSG Mallertshofer Holz, Verordnung vom 06.03.2002
Garchinger Heide
NSG Garchinger Heide, Verordnung vom 09.07.1991
Echinger Lohe
NSG Echinger Lohe, Verordnung vom 24.11.1976
Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen
NSG Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen, Verordnung vom 23.09.1982
Alte Kiesgrube bei Vötting
Isarauen zwischen Hangenham und Moosburg
NSG Isarauen zwischen Hangenham und Moosburg, Verordnung vom 10.05.1985
Amperauen mit Altwasser bei Palzing
NSG Amperauen mit Altwasser bei Palzing, Verordnung vom 10.10.1986
Naturdenkmäler
Ein Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Damit sollen bestimmte Erscheinungsformen der Natur, wie Felsformationen oder Quellen, Einzelbäume oder Alleen, aus ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatkundlichen Gründen unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung von Naturdenkmale erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte sowie ggf. die Erstellung von Pflegeplänen liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten. § 28 BNatSchG; Art. 9 BayNatSchG.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt.
Die Naturdenkmale im Landkreis Freising sind zu einem großen Teil besonders erhaltenswerte Einzelbäume. Daneben gibt es aber auch einige flächenhafte Naturdenkmale
Flächenhafte Naturdenkmale im Landkreis Freising:
- Sankt Loretto - Wäldchen bei Tegernbach auf Fl.Nr.: 475; Gde. Rudelzhausen
- Streuwiese ( Johanniswiese ) auf Fl.Nr.: 615; Gde. Haag an der Amper
- Heiderest ( Sempterheide ) in der Volkmannsdorferau auf Fl.Nr.: 98; Gde. Wang
- Hangmoor nordwestlich von Gremertshausen; Gde. Kranzberg
- Flachmoorrest östlich von Giggenhausen; Gde. Neufahrn bei Freising
- Quellkomplex "Lohmühlbach"; Stadt Freising
- Schloßpark auf Fl.Nr.: 67; Gde. Hohenkammer
- Magerrasen bei Siechendorf, Gemeinde Zolling
Nicht flächenhafte Naturdenkmale im Landkreis Freising:
- 615 Linde bei Berg (Traich), (Flur Nr. 527 Berg) Rudelzhausen
- 616 Schloßlinde bei Erching(Flur Nr. 788/8, Hallbergmoos) Hallbergmoos
- 618 Linde bei Reichertshausen (Kriegerdenkmal), (Flur Nr. 1/2 Reichertshausen) Au
- 622 Zwei Linden mit Feldkreuz Nandlstadt (Zeilerberg), (Flur Nr. 941/114 Nandlstadt), Nandlstadt
- 625 Große Linde bei Airischwand (Haslreuth) (Flur Nr. 517 Airischwand) Hörgertshausen
- 631 Linde bei Reichersdorf (Gelbersdorf Sägewerk Straßer) (Flur Nr. 1453 Reichersdorf) Gammelsdorf
- 6.. Linde bei Mauern (Flur Nr. 722 Reichersdorf) Schwarzersdorf
- 638 Linde bei Massenhausen(Flur Nr. 46/1, Massenhausen) Neufahrn)
- 642 Eiche bei Johanneck (Flur Nr. 40/2 Johanneck) Paunzhausen
- 650 Drei Ulmen mit Feldkreuz Wolfersdorf (Flur Nr. 463/2 Wolfersdorf) Wolfersdorf
Landschaftsbestandteile
Als Landschaftsbestandteile werden Teile der Kulturlandschaft ausgewiesen, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von z.B. Naturdenkmalen erfüllen. Sie erlangen ihre Bedeutung z.B. wegen ihrer Belebungswirkung für das Orts- oder Landschaftsbild oder ihrer Bedeutung für Biotopverbundsysteme. Typische Beispiele sind Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Moorflächen oder Streuwiesen.
Die Ausweisung von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten.
Ausgewiesene flächenhafte Landschaftsbestandteile im Landkreis Freising:
- Pfeifengraswiese Aiterbach, Gemeinde Kirchdorf
- Feldgehölze südlich Eching, Gemeinde Eching
- Lohwaldreste Eching, Gemeinde Eching
- Hangquellmoor bei Wippenhausen, Gemeinde Kirchdorf
- Hangquellmoor nördlich von Burghausen, Gemeinde Kirchdorf
- Moorwiesen östlich Giggenhausen, Gemeinde Neufahrn
- Moosach Altwasser in Freising, Stadtteil Vötting, Stadt Freising
- Wäldchen am Bahnhof, Gemeinde Eching
- Kastner Grube südlich von Eching, Gemeinde Eching
- Privatgarten Niedermeier, Gemeinde Kranzberg
- Baumgruppe Kneippgarten, Stadt Freising
- Baumbestand bei Hohenbachern, Stadt Freising
Ausgewiesene nicht flächenhafte Landschaftsbestandteile im Landkreis Freising:
- Baumbestand a. d. Deutinger Straße, Flur Nr. 1302 Freising
- Baumbestand a.d. Prinz-Ludwig-Straße, Flur Nr. 1262 Freising
- Trauerweide a. Flur Nr. 425 Gemeinde Zolling
- Linde a. Flur Nr. 18 Gemeinde Haag
Natura 2000
Die Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie (FFH-Gebiete) bildet zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (SPA-Gebiete) das europäische Naturschutzprojekt "NATURA 2000", das Arten und Lebensräume innerhalb der EU in einem Länder übergreifenden Biotopverbundnetz schützen und damit die biologische Vielfalt dauerhaft erhalten soll. Wesentliche Bestandteile beider Richtlinien sind Anhänge, in denen zu schützende Arten und Lebensräume sowie einzelne Verfahrensschritte benannt und geregelt werden. Im Bayerischen Naturschutzgesetzes sind diese europäischen Vorgaben seit dem 01.09.1998 in Landesrecht umgesetzt.
Weitere allgemeine Informationen zu Natura 2000 erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt.
FFH-Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (Natura 2000)
FFH-Gebiete wurden vom Freistaat Bayern aufgrund des Vorkommens europaweit bedeutsamer Pflanzen- und Tierarten sowie bedeutsamer Lebensräume ausgewählt.
- Isarauen von Unterföhring bis Landshut
- Ampertal
- Kammmolch-Habitate im Kranzberger Forst
- Moorreste im Freisinger und Erdinger Moos
- Giesenbacher Quellmoor
- Heideflächen und Lohwälder nördlich von München
Informationen zu den Gebieten finden Sie im Geoportal des Landkreises sowie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).
SPA-Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie der EU
Die Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG (abgekürzt VS-RL) ist - neben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) - Grundlage eines europäischen ökologischen Verbundnetzes, das die biologische Vielfalt durch Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in den Mitgliedstaaten aufrecht erhalten soll.
Ziel dieser Richtlinie ist es, sämtliche wild lebenden Vogelarten, die in den Mitgliedstaaten heimisch sind und ihre Lebensräume langfristig zu erhalten. Weiterhin sind für alle heimischen Vogelarten Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume in ausreichender Größe und Vielfalt zu treffen. Darüber hinaus gibt es Regelungen zum Individualschutz aller Vogelarten, die in den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes umgesetzt sind.
Der Beitrag der VS-RL zu NATURA 2000 sind die "Vogelschutz-Gebiete" ("Special Protected Areas“ – SPAs). Zu Vogelschutzgebieten erklären die EU-Mitgliedstaaten die für die Erhaltung insbesondere der Anhang I-Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete sowie wichtige Vermehrungs-, Mauser-, Rast- und Überwinterungsgebiete regelmäßig auftretender Zugvogelarten.
Folgende Gebiete liegen im Landkreis Freising:
- 7537-401 Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen"
- 7636-471 Freisinger Moos
- 7637-471 Nördliches Erdinger Moos
Informationen zu den Gebieten finden Sie im Geoportal des Landkreises sowie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).