Denkmalschutz
Begriff des Denkmals
Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz).
Die Baudenkmäler des Landkreises sind in einer Denkmalliste verzeichnet, die vom Landesamt für Denkmalpflege erstellt wurde und ggf. ergänzt wird.
Die Denkmalliste für die Bodendenkmäler wird vom Landesamt für Denkmalpflege (Abt. Bodendenkmalpflege) derzeit im Benehmen mit den Gemeinden und dem Landratsamt erstellt.
Vollzug des Denkmalschutzgesetzes (DschG)
Das Landratsamt Freising ist untere Denkmalschutzbehörde und zuständig für die Erlaubnisverfahren. Die fachliche Beurteilung erfolgt durch das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege.
Erlaubnispflichtig sind:
- Änderungen und Maßnahmen an Baudenkmälern und an geschützten Ausstattungsstücken
- Beseitigung von Baudenkmälern und von geschützten Ausstattungsstücken
- Transferierung von Baudenkmälern und von geschützten Ausstattungsstücken
- In der Nähe von Baudenkmälern die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen, soweit sich dies auf den Bestand und das Erscheinungsbild eines Baudenkmals auswirken kann
- Ausgrabung von Bodendenkmälern
- Erdarbeiten in einem Bereich, in dem Bodendenkmäler vermutet werden
Im Baugenehmigungsverfahren wird die Erlaubnis mit der Baugenehmigung erteilt.
Antragsvordrucke für das Erlaubnisverfahren erhalten Sie im Landratsamt Freising, Tel. 08161-600-178 und können unter