Versammlungsstätten
Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
Unter Versammlungsstätten versteht man bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen verschiedenster Art bestimmt sind sowie Schank und Speisewirtschaften.
Sollen Veranstaltungen von mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der VStättV entsprechen, ist dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl rechtzeitig (3 Wochen vorher) anzuzeigen. Dies kann über ein Formular (Word | PDF) oder formlos erfolgen, sofern die Anzeige die o.g. Angaben gleichfalls enthält.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm - in aller Regel nach Durchführung eines Ortseinsichtstermins - mit, ob und ggf. welche bauaufsichtlichen Maßnahmen sie beabsichtigt zu treffen. Die Nutzung darf erst aufgenommen werden, wenn dem Betreiber oder Veranstalter diese Mitteilung vorliegt und evtl. angeordnete Maßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt sind.