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Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)

Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)


Was ist die Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)?

Die Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF) ist ein laufender Zuschuss zur Miete nach Wohnraumförderungsbestimmungen.

Bei diesem Zuschuss handelt es sich nicht um eine Unterstützung nach dem Wohngeldgesetz! Wohngeld und Zusatzförderung schließen einander jedoch nicht aus, d.h. Sie können ggf. beides beantragen.


Kann die Zusatzförderung für jede Wohnung beantragt werden?

Die Förderung kann nur für Sozialwohnungen beantragt werden, die im Fördermodell der Einkommensorientierten Förderung errichtet wurden. Sollten Sie in einer Sozialwohnung wohnen, für die eine Zusatzförderung beantragt werden kann, müsste im Mietvertrag darauf hingewiesen worden sein. Auskunft, ob Sie für Ihre Wohnung eine Zusatzförderung beantragen können, kann Ihnen Ihr Vermieter geben oder Sie setzen sich mit uns in Verbindung.


Wie hoch ist die Zusatzförderung?

Bei der Sozialwohnung, für die eine Zusatzförderung beantragt werden kann, ist ein bestimmter maximaler Förderbetrag festgelegt worden. Die Förderhöhe richtet sich nach Ihrem Haushaltseinkommen  und der Zuordnung in die Einkommensstufen I, II und III. Bei Haushalten der Einkommensstufen II und III verringert sich die Förderung je Stufe um 1,00 € je m² Wohnfläche. Überschreitet das Einkommen die Stufe III, entfällt die Zusatzförderung.

Die Zusatzförderung darf von Ihnen nur für die Wohnungsmiete verwendet werden. Für genauere Informationen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.


Wo muss ich den Antrag stellen?

Für die Gewährung der Zusatzförderung ist ein Antrag erforderlich. Dieser Antrag muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gestellt werden. Das ist in der Regel das jeweilige Landratsamt, in dessen Landkreis sich die Sozialwohnung befindet. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir besprechen gerne mit Ihnen, welche Unterlagen benötigt werden.

Eine Bearbeitung des Antrages kann nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Die Mietwohnraum-Zusatzförderung wird nur ab dem Monat der Antragstellung gewährt.


Eine nachträgliche oder rückwirkende Gewährung der Mietwohnraum-Zusatzförderung bei verspäteter oder nicht fristgemäßer Antragstellung zu Beginn des Mietverhältnisses oder im Anschluss an eine bereits bewilligte Mietwohnraum-Zusatzförderung ist ausgeschlossen. Soweit hinsichtlich einer verspäteten Antragstellung Zeiträume entstehen sollten, in denen keine Mietwohnraum-Zusatzförderung gewährt wird, hat für etwaige Ausfälle der Mieter (Antragsteller) zu haften.

 

Bitte stellen Sie immer rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Folgeantrag, damit in der Auszahlung möglichst keine Unterbrechungen eintreten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihnen nicht automatisch neue Antragsformulare zugesandt werden.

 

 

Formulare und Merkblätter

 

Anträge sind grundsätzlich im Original in Papierform mit Unterschrift einzureichen, ebenso die Erklärungen.

Anlagen wie der Mietvertrag, Einkommensnachweise usw. können in Kopie beigelegt werden.

>>> Bitte alle Unterlagen zusammen und nach Personen sortiert in einem Kuvert an das Landratsamt schicken oder dort in den Briefkasten einwerfen!
 

Kontakt

Landratsamt Freising

SG 43 - Wohnungswesen

I. OG - Altbau (Klostergebäude)

E-Mail: eof[at]kreis-fs.de

Landshuter Str. 31

85350 Freising

Ansprechpartner

Regina Svigac
Zimmer 135
Tel.Nr.: 08161/600-175
Fax: 08161/600-171
E-Mail: regina.svigac[at]kreis-fs.de

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