Hausinstallation
Seit 2003 ist eine Überwachung der Trinkwasser-Hausinstallationen in Einrichtungen, die Wasser an die Öffentlichkeit abgeben, vorgesehen. Die Qualität des Trinkwassers muss nach der Trinkwasserverordnung an der Zapfstelle des Verbrauchers sichergestellt sein. Im Wesentlichen wurden damals die Trinkwasserversorgungsanlagen in Krankenhäusern, Altenheimen, Kindertagesstätten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Schulen, Hotels, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen mit einbezogen.
Im Jahre 2011 erfolgte dann eine weitere Änderung der Trinkwasserwasserverordnung (TrinkwV). Hiernach wurden wesentliche Teile neu gefasst. Nun gelten unter anderem auch Mehrfamilienhäuser die öffentlich oder gewerblich betrieben werden (keine Ein- und Zweifamilienhäuser) als „Wasserversorgungsanlage“. Denn gewisse Parameter, darunter die gesundheitlich relevanten Legionellen können sich in der Hausinstallation in besorgniserregendem Maße vermehren und Menschen krank machen.
Die bisher vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches im Arbeitsblatt W551 festgelegten Anforderungen zur Verminderung des Legionellenwachstums gelten jetzt auch in der TVO. Hiernach sind die Speichergröße des Warmwassererzeugers und die Leitungslänge vom Warmwassererzeuger bis zur Entnahmearmatur von Bedeutung. Fasst der Speicher mehr als 400 Liter und/oder fassen die Leitungen mehr als 3 Liter, so ist die Anlage untersuchungspflichtig.
Die Anzeigepflicht ist mit der nochmaligen Änderung der TrinkwV Ende 2012 weggefallen. Öffentliche Anlagen bilden jedoch die Ausnahme und müssen dem Gesundheitsamt weiterhin angezeigt werden.
Sollten auffällige Legionellen-Konzentrationen ermittelt werden, so ist dies durch den Betreiber unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Die wesentlichen Informationen zur geänderten Trinkwasserverordnung erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL-Bayern).