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Legasthenie und Dyskalkulie

Ansprechpartner

Ulrike Borkowski

Zimmer  235

Telefon   08161/600-352 02

Fax            08161/600-95000

ulrike.borkowski[at]kreis-fs.de

 

 

 

Informationen


über die Gewährung von Legasthenie-/Dyskalkulie-Therapien im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte bzw. von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a SGB VIII:

 

Für die Bewilligung der Hilfe wird vom Amt für Jugend und Familie Folgendes benötigt (Antragsformulare zum Herunterladen befinden sich am Ende der Informationen):

 

1.     Antrag auf Übernahme von Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII für eine Legasthenie-/Dyskalkulie-Therapie

 

2.     Diagnostisches Fachgutachten von

2.1  Diplompsychologe/in der Erziehungsberatungsstellen oder
2.2  Ambulanz der Kinder- u. Jugendpsychiatrie in München bzw. in Landshut oder
2.3  Kinder- u. Jugendpsychiater/in oder
2.4  Schulpsychologe/in Inhalt des Gutachtens:

  • Nachweis, dass Legasthenie/Dyskalkulie vorliegt und dass aufgrund der Teilleistungsstörung bereits eine seelische Behinderung vorliegt bzw. droht. Nachzuweisen ist die Teilleistungsstörung durch medizinische und psychologische Untersuchungen. Die angewandten Verfahren sollen dargestellt und aufgezeigt werden.
  • Anzeichen, welche für das Vorliegen einer seelischen Behinderung (oder Drohen einer seelischen Behinderung) sprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass Teilleistungsstörungen nicht mit seelischer Behinderung gleichzusetzen sind. Nicht jede Störung schulischer Fertigkeiten ist eine vorhandene oder drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35 a SGB VIII. Voraussetzung ist, dass ein zusätzliches Integrationsrisiko hinzutritt, das die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen, seine Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit aller Voraussicht nach nicht unerheblich beeinträchtigen wird.
  • Aussage, ob die Legasthenie/Dyskalkulie einen Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht, wenn Gutachten von 2.2 oder 2.3 erstellt wurde.
  • Verordnung einer gezielten Therapie zur Abwendung drohender oder zur Behebung vorhandener seelischer Behinderung.
  • Anzahl der voraussichtlich benötigten Stundenzahl.

 

3.    Ärztliches Attest (nur erforderlich, wenn Gutachten von 2. 1 oder 2. 4 erstellt wurde.)
Ärztliche Abklärung (z.B. durch Kinderarzt/ Hausarzt), ob die Legasthenie/Dyskalkulie einen Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

 

4.    Kostenvoranschlag der/des ausgewählten Therapeutin/Therapeuten
 

5.    Schriftliche Bestätigung der/des Klassenlehrerin/Klassenlehrers
Es soll bestätigt werden, dass schulische Maßnahmen (Förderklassen, Förderunterricht) nicht ausreichend sind, um die Teilleistungsstörung (Legasthenie/Dyskalkulie) zu beheben oder zu mildern.

 

6.    Kopien der Zeugnisse (Zwischen-/Jahreszeugnisse) ab der 1. Klasse
Falls gewünscht, Gesprächsmöglichkeit mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in der Sozialen Dienste im Amt für Jugend und Familie Freising

 

Weitere Hinweise:

  • Die/der ausgewählte Therapeutin/Therapeut muß zur Behandlung von Teilleistungsstörungen im Landkreis Freising anerkannt sein.
  • Gutachter und Therapeut dürfen nicht die gleiche Person sein.
  • Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, werden i.d.R. 40 Therapieeinheiten bewilligt. Wenn eine Fortsetzung der Therapie notwendig ist, ist nach 40 erbrachten Stunden dem Amt für Jugend und Familie Freising von der/dem Therapeutin/Therapeuten ein Zwischenbericht vorzulegen. Von den Eltern bzw. des/der Sorgeberechtigten ist ein formloser Weiterführungsantrag erforderlich. Falls die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, können weitere 25 Therapieeinheiten bewilligt werden. Die Therapie ist mit 65 Therapieeinheiten abzuschließen. Zum Ende der Therapie ist ein Abschlussgutachten vorzulegen.
  • Die Hilfe wird frühestens ab Antragseingang gewährt. Eine rückwirkende Hilfegewährung ist nicht möglich. Wir weisen darauf hin, dass Kosten für Therapieeinheiten, die zwischen Antragstellung und Hilfebescheid abgehalten werden, bei negativer Entscheidung des Amtes für Jugend und Familie Freising nicht übernommen werden. Wir empfehlen daher, mit der Therapie erst zu beginnen, wenn der Kostenübernahmebescheid vorliegt.
  • Es ist darauf zu achten, dass mit der Therapie innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids begonnen wird.
  • Die Therapie darf nicht länger als 3 Monate unterbrochen werden.
  • Ausgenommen der Schulferien soll die Therapie 1 x wöchentlich stattfinden.
  • Das Kind oder der Jugendliche soll zusätzlich weiterhin am Förderunterricht der Schule teilnehmen.

 

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