Versammlungsrecht
Demonstrationen, Kundgebungen und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG)
Was versteht man unter einer Versammlung?
Eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung
(Art. 2 Abs. 1 BayVersG).
Das Grundgesetz und das Bayerische Versammlungsgesetz garantieren die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in Deutschland. Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Versammlungsbehörde bestätigt, dass die Versammlung angezeigt wurde. Außerdem kann die Versammlungsbehörde Beschränkungen für die Demonstration verfügen. Bitte zeigen Sie die Versammlung möglichst bald, spätestens aber 2 Werktage (Montag bis Freitag) vor deren Bekanntgabe (z.B. durch Medien), an.
Verwenden Sie bitte zur Anzeige das Formular "Anzeige einer Versammlung" und schicken dieses an die Fax-Nummer 08161/600-694 oder vorab per E-Mail an Versammlungsrecht[at]kreis-fs.de.