Vorlesen

Versammlungsrecht

Demonstrationen, Kundgebungen und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG)

 

Was versteht man unter einer Versammlung?
Eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung

(Art. 2 Abs. 1 BayVersG).

 

Das Grundgesetz und das Bayerische Versammlungsgesetz garantieren die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in Deutschland. Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Versammlungsbehörde bestätigt, dass die Versammlung angezeigt wurde. Außerdem kann die Versammlungsbehörde Beschränkungen für die Demonstration verfügen. Bitte zeigen Sie die Versammlung möglichst bald, spätestens aber 2 Werktage (Montag bis Freitag) vor deren Bekanntgabe (z.B. durch Medien), an.

 

Verwenden Sie bitte zur Anzeige das Formular "Anzeige einer Versammlung" und schicken dieses an die Fax-Nummer 08161/600-694 oder vorab per E-Mail an Versammlungsrecht[at]kreis-fs.de.

 


Formulare

  • Datenschutzerklärung Versammlungsrecht  ( .doc | .pdf )
  • Anzeige einer Versammlung  ( .doc | .pdf )

Ansprechpartner

Frau Riedl

Tel.: 08161/600-363

Fax: 08161/600-694

E-Mail: Versammlungsrecht[at]kreis-fs.de

 

Frau Mayer

Tel.: 08161/600-871

Fax: 08161/600-694

E-Mail: Versammlungsrecht[at]kreis-fs.de

 


Externe Links

Bürgerservice Kontakt

Kontakt
Sie können uns Ihre Fragen, Wünsche, Anregungen oder Beschwerden mitteilen. Wir werden diese umgehend bearbeiten und Sie darüber informieren, wie es weiter geht.
Mit der Nutzung dieses Formulares stimmen Sie zu, dass wir Ihre Daten speichern und verarbeiten. Weitere informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Bürgerhilfsstelle