Vorlesen

Bildung und Teilhabe

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben seit 01.01.2011 einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen/mehrtägigen Fahrten, dem Mittagessen in Kita und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung folgt der Leitidee: Mitmachen möglich machen - Chancen eröffnen.


Anspruchsvoraussetzungen

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist zum 01.08.2019 das Erfordernis einer (schriftlichen) Antragstellung auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket entfallen. Um dennoch die für eine Bearbeitung der Leistungen erforderlichen Angaben zu erhalten, steht unser Formblatt "Bildung und Teilhabe: Antrag/Anzeige eines Bedarfes" zur Verfügung. 

Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht für Kinder und Jugendliche aus Familien, die eine der nachfolgend genannten Sozialleistungen beziehen:

 

  • Wohngeld (Miet-/Lastenzuschuss) nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII)
  • Sozialhilfe: Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 

Sollte kein Sozialleistungsbezug vorliegen, besteht die Möglichkeit beim Jobcenter Freising eine Berechnung durchführen zu lassen, bei der dem bestehenden Gesamtbedarf das Gesamteinkommen gegenübergestellt wird. Sollte das Einkommen zwar ausreichen, den Lebensunterhalt zu bestreiten, jedoch bestehende Bedarfe für Bildung und Teilhabe (z. B. Kosten für Klassenfahrten, Schulbedarf, usw.) nicht mehr decken, besteht für die Bildungs- und Teilhabebedarfe Hilfebedürftigkeit und damit Anspruch auf entsprechende Leistungen.

Das Bildungspaket gilt für bedürftige Kinder und Jugendliche, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Im Rechtskreis SGB XII und AsylbLG sind der Bezug einer Ausbildungsvergütung sowie die Altersgrenze von 25 Jahren irrelevant. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. Musikschule oder Sportverein) werden in allen Rechtskreisen zwar unabhängig vom Erhalt einer Ausbildungsvergütung, jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.


Leistungen im Überblick

Im Bildungs- und Teilhabepaket werden seit 01.08.2019 folgende Leistungen berücksichtigt:

 

  • Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten (ausgenommen Taschengeld) für Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten von Schule und Kindertageseinrichtung
  • Pauschalbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (jährliche Anpassung der Leistungshöhe); 65,00 € für das zweite Schulhalbjahr 2024/25 sowie 130,00 € für das erste Schulhalbjahr 2024/25.
  • Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder im Kindergarten/in der Kinderkrippe (nicht bei Besuch eines Hortes!)  
  • Übernahme der angemessenen Kosten für eine erforderliche Lernförderung (Nachhilfeunterricht), wenn nach Einschätzung der Lehrkraft das Erreichen der wesentlichen Lernziele ohne eine ergänzende außerschulische Lernförderung nicht möglich ist; eine Versetzungsgefährdung muss hierfür nicht zwingend vorliegen
  • Kostenübernahme für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, wenn die Beförderung notwendig ist und die Kosten hierfür nicht von Dritten übernommen werden
  • Leistungen in Höhe von pauschal 15,00 €/Monat für die Teilnahme an kostenpflichten Freizeitaktivitäten (z. B. Musikschule, Sportverein) sowie Zuschüsse zu weiteren Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Freizeitaktivität stehen (z. B. Ausrüstungsgegenstände, Vereinsausflüge), vorausgesetzt, die Eigenfinanzierung solcher Kosten ist nicht zumutbar

 

Im Rahmen von Bildung und Teilhabe können keine Leistungen für den Kauf eines digitalen Endgerätes (z. B. Tablet, Ipad, etc.) gewährt werden. Allerdings kann beim Bayerischen Landesamt für Schule (Telefon: 089/660677079; E-Mail: support[at]dsdz.bayern.de) ein Antrag auf Förderung in Höhe von 350,00 € für die Eigenbeschaffung mobiler Endgeräte gestellt werden. Dies erfolgt grundsätzlich online unter www.dsdz.bayern.de.

Für Empfänger/innen von Bürgergeld bzw. Sozialhilfe kommt für den die Förderung übersteigenden Betrag bei der Beschaffung eines digitalen Endgeräts auch eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Jobcenters bzw. der Sozialverwaltung Freising (Gruppe Grundsicherung) bzgl. Leistungen nach § 21 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. § 30 Abs. 10 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht. Dazu muss beim Jobcenter Freising bzw. bei der Sozialverwaltung Freising ein entsprechender Mehrbedarf anzeigt und die Unabweisbarkeit darlegt werden. Zudem ist eine schriftliche Bestätigung der Schule erforderlich, ob ggf. ein Leihgerät vorhanden ist. Den Schulen wurde hierfür ein entsprechendes abgestimmtes Formblatt zur Verfügung gestellt.


Weiterführende Informationen

Für allgemeine Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket klicken Sie bitte hier.


Formulare und Dokumente


Ansprechpartner

Claudia Ilmberger

Sachbearbeitung

Tel.:  08161/600-324 28

Fax:  08161/600-92400

E-Mail: claudia.ilmberger[at]kreis-fs.de

Erreichbarkeit: Montag - Freitag

Zimmer: 627 (Vorsprachen bitte nur mit Termin)

To top

Bürgerservice Kontakt

Kontakt
Sie können uns Ihre Fragen, Wünsche, Anregungen oder Beschwerden mitteilen. Wir werden diese umgehend bearbeiten und Sie darüber informieren, wie es weiter geht.
Mit der Nutzung dieses Formulares stimmen Sie zu, dass wir Ihre Daten speichern und verarbeiten. Weitere informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Bürgerhilfsstelle