Neuerteilung nach Entzug oder Verzicht
► Grundsätzliches & Information:
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Fahrerlaubnisbehörde haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihre Fahrerlaubnis ist mit dem rechtskräftigen Entzug erloschen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis.
Wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet, darf Ihnen vor Ablauf dieser Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Auch nach Ablauf der Sperrfrist lebt die frühere Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Der Ablauf der Sperrfrist allein berechtigt Sie daher nicht dazu, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Eine Fahrerlaubnis muss zunächst durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde neu erteilt werden.
Dies gilt entsprechend für ausländische Fahrerlaubnisse, wenn Ihnen das Recht aberkannt wurde, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Ein von der Staatsanwaltschaft/ Gericht/ Fahrerlaubnisbehörde angebrachter Sperrvermerk auf dem Führerschein/ Fahrerlaubnis darf nur von den zuständigen deutschen Behörden/ Gerichten wieder entfernt werden (→Straftatbestand der Veränderung und Gebrauch von amtlichen Ausweisen). Auch nach Ablauf einer Sperrfrist dürfen Sie in Deutschland nicht automatisch wieder Kraftfahrzeuge führen. Sie dürfen erst wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis neu erteilt bzw. das Recht, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wieder zuerkannt wurde.
Die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzung Sie den Führerschein neu erwerben können, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Dazu prüfen wir sorgfältig alle Auskünfte (zum Beispiel Führungszeugnis) und die gerichtlichen Entscheidungen.
► Antragsstellung & Antragsunterlagen:
Zuständig für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist immer die Verwaltungsbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
Da es bei der Antragsstellung oftmals auf verschiedenste Umstände ankommt und kein pauschaler Antrag zur Verfügung gestellt werden kann, können Sie die Unterlagen telefonisch (Tel.: 08161 / 600 - 333 33) oder per E-Mail unter neuerteilung@kreis-fs.de anfordern. Bitte geben Sie hier immer Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift und ggf. ein bekanntes Aktenzeichen der Führerscheinstelle Freising an. Zu unseren Öffnungszeiten können Sie gerne auch persönlich vorsprechen. Sie erhalten dann auch Auskunft darüber, welche Unterlagen zur Antragstellung erforderlich sind und mit welchen Gebühren Sie zu rechnen haben.
Folgende Unterlagen sich dem auszufüllenden Antrag in der Regel noch beizulegen:
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, Personalausweis)
- aktuelle Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- aktuelles Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG) - nicht älter als 3 Monate
- gültige Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs (Original)
- aktuelles biometrisches Passbild - nicht älter als 1 Jahr
Zusätzlich notwendige Unterlagen:
- bei Klasse AM, A1, A2, A, B, BE, L, T*
- aktuelle Sehtestbescheinigung (vom TÜV, Augenarzt oder Optiker)
- aktuelle Sehtestbescheinigung (vom TÜV, Augenarzt oder Optiker)
- bei Klasse C1, C1E, C, CE*
- augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV
- ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV
* Mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung am 01.01.1999 wurden die Fahrerlaubnisklassen neu eingeteilt, die dann auch bei Ihrem Antrag zu berücksichtigen sind. Beachten Sie bitte hierzu die Aufstellung über geforderte Unterlagen für die neuen Klassen.
Ggf. sind einzelfallspezifische Unterlagen notwendig, um Ihren Fall zu bearbeiten. Hier informiert Sie der zuständige Sachbearbeiterin im Rahmen der Antragsbearbeitung. Sollte die Zuwiderhandlung, die zum Entzug Ihrer Fahrerlaubnis führte, in Ihre Probezeit fallen, so sind in diesem Falle vorab noch weitere Maßnahmen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde über die konkreten auf Sie zutreffenden Maßnahmen.
► Fahreignungszweifel - Und nun?
Für den Fall dass sich Zweifel bzgl. der Fahreignung ergeben sollten, wird zu deren Klärung die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet. Folgende Arten des Fahreignungsgutachtens gibt es:
- Medizinisch-psychologisches Gutachten
- Fachärztliches Gutachten
- Kraftfahrtechnisches Eignungsgutachten
- Fahrverhaltensbeobachtung und Fahrprobe
Abhängig vom Einzelfall können auch mehrere Gutachten angeordnet werden. Außerdem kann eine erneute theoretische und praktische Prüfung angeordnet werden. Darüber werden Sie im Rahmen der Antragsbearbeitung informiert.
Sollte eine MPU wegen Alkohol oder Drogen erforderlich sein, sind vorher Abstinenznachweise in Form von Haaranalysen (Alkohol: vierteljährlich // Drogen: viertel- oder halbjährlich) oder Urinscreenings (i.d.R. 7 Screenings für 15 Monate, 6 Screenings für 12 Monate oder 4 Screenings für 6 Monate) zu führen. Die Dauer der geforderten Abstinenz wird nicht von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bestimmt. Hierfür wenden Sie sich bitte an die Beratungsstellen zur Vorbereitung auf die MPU.
Im Interesse der Verkehrssicherheit empfiehlt es sich allgemein für die Betroffenen, sich aktiv mit den behördlichen Fahreignungszweifeln auseinanderzusetzen und die zugrunde liegenden Probleme anzugehen. Da die MPU nur in ca. 60% aller Untersuchungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis führt, erscheint es im Eigeninteresse ratsam, geeignete Beratung in Anspruch zu nehmen und ggf. geeignete Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen zu ergreifen, um die Wahrscheinlichkeit einer positiven Begutachtung zu erhöhen. Diese Angebote sind freiwillig und je nach Anbieter und Maßnahme mit Kosten (in unterschiedlicher Höhe) verbunden.
Als Verwaltungsbehörde sind wir zur Neutralität und Objektivität verpflichtet und können daher keine Empfehlungen zu Gunsten eines bestimmten Anbieters abgeben. Wir übernehmen insbesondere keine Garantie für die Seriosität der Anbieter, die Qualität und den Nutzen der angebotenen Leistungen sowie die Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Nachfragen zu einzelnen Angeboten richten Sie bitte direkt an den jeweiligen Anbieter.
Soweit Anbieter zugleich als Begutachtungsstellen für die Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung amtlich zugelassen sind, ist sicherzustellen, dass freiwillige Beratung und amtliche Begutachtung strikt voneinander getrennt sind und der Berater eines Betroffenen nicht zugleich als sein Gutachter tätig werden kann.
Sind sämtliche Fahreignungszweifel ausgeräumt und ist eine etwaige Sperrfrist bereits abgelaufen, kann Ihnen eine sogenannte vorläufige Fahrberechtigung ausgestellt werden. Der Kartenführerschein wird dann bestellt und kann entweder innerhalb der Öffnungszeiten bei der Fahrerlaubnisbehörde persönlich abgeholt werden oder gegen eine Gebühr per Direktversand direkt nach Hause geschickt werden.
► Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Neuerteilung und die Vorbereitungsmöglichkeiten:
- Der Führerschein ist weg, was nun?
- Bayernportal - Informationen rund um die Neuerteilung
- BAST - Rund um die MPU
- Anbieter von Vorbereitungskursen auf die MPU
- Anbieter von Alkohol-/Drogenkontrollprogrammen
► Noch Fragen?
Bei Rückfragen oder Unklarheiten wenden Sie sich gerne mit einer Email an neuerteilung@kreis-fs.de . Geben Sie dabei Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihr Anliegen an, damit wir Ihre Anfrage so schnell wie möglich bearbeiten können.